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  • AutorenbildRA Sven Skana

3 Monate Fahrverbot? Verfahrenseinstellung wegen „Flucht“ bei Annahme eines Überfalls!


Am 31.03.2020 befuhr der Betroffene mit seinem Jeep eine Tempo-80-Zone der örtlichen Bundesautobahn in Berlin. Als sich ein schwarzes Zivilfahrzeug mit 2 südländisch anmutenden Insassen zunächst ruckartig neben ihm in den Verkehr einreihte und sich schließlich hinter ihn setzte, beschleunigte der Betroffen aus Angst vor einem räuberischen Angriff seinen Jeep stark. Das ununterbrochen folgende Fahrzeug gab sich schließlich durch ein Schild mit rotleuchtender Aufschrift „Bitte folgen“ als ziviles Polizeifahrzeug zu erkennen und kontrollierte den mittlerweile zum Stillstand gekommenen Betroffenen.

Laut Bußgeldbescheid sei der Fahrer des Jeep statt der gebotenen 80 km/h bis zu 143 km/h gefahren. Ihm wurden ein Bußgeld in Höhe von 1.500,- €, ein dreimonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg auferlegt. Es wurde ein Hinweis auf eine Strafbarkeit wegen Vorsatzes gegeben.

Der beim Amtsgericht Tiergarten dagegen eingelegte Einspruch hatte Erfolg:

In der Hauptverhandlung am 03.06.2021 argumentierte die Verteidigung vor dem Amtsgericht Tiergarten, dass der Betroffene im Jahr 2016 Opfer eines Überfalls vor seiner Wohnanschrift geworden war. Er hatte bei dem Raubüberfall eine Platzwunde am Kopf erlitten, herbeigeführt durch einen Schlag eines der drei Täter mit einem Baseballschläger. Ein Behandlungsbericht sowie Fotos des Verletzten belegen den Vorfall. Alle drei Täter hätten dunkle Haare und ein südländische Aussehen gehabt. Seit dieser Erfahrung habe der Betroffene Angst, ein weiteres Mal Opfer einer solchen Gewalttat zu werden.

Als die Polizisten auf die Autobahn aufgefahren waren, hätte er gesehen, dass sie, unverhältnismäßig schnell und ohne den Blinker zu betätigen, direkt auf die mittlere Spur gewechselt seien und seinen Jeep fast geschnitten hätten. Die Polizisten hätten sehr grimmig ausgesehen und wären ihm nicht vertrauenswürdig erschienen. Sie hätten ihn an die Täter des Überfalls erinnert. Sodann sei er in Panik verfallen und hätte lediglich die Flucht vor diesem vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Angriff auf sein Leib und Leben ergriffen. Untermauert wurde seine Aussage mit Videoaufnahmen der Messung, in welchen zu sehen war, dass der Jeep zu Beginn der Messungen lediglich 90 km/h fuhr, jedoch plötzlich stark beschleunigte.

Der Betroffene ging von Umständen aus, die im Falle des tatsächlichen Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt hätten. Er konnte selbst durch sorgfältige Beobachtung nicht erkennen, dass es sich bei dem ihm nachfahrenden schwarzen Fahrzeug um Polizisten handelte und nicht um „Angreifer“. Es liegt demnach ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Die irrtümlich angenommene Notwehrlage ist wie eine tatsächlich gegebene Notwehrlage zu behandeln. Hätte er nicht über seine Verfolger geirrt, hätte der Betroffene nicht die gebotene Geschwindigkeit stark überschritten. Seine aus dem Irrtum heraus begangene Tat kann ihm nicht vorgeworfen werden.

Das Amtsgericht Tiergarten konnte das Verhalten des Betroffenen nachvollziehen und hielt eine Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht für geboten. Das Verfahren wurde gemäß § 47 II OwiG komplett eingestellt.

Amtsgericht Tiergarten; Entscheidung vom 3. Juni 2021

Foto: AdobeStock Nr. 300346655 - Beispielfoto

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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