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AutorenbildRA Sven Skana

Absehen von einem Fahrverbot – Es bedarf tragfähiger Feststellung der besonderen Härte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im April 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit den Voraussetzungen einer Fahrverbotsausnahme beschäftigt. Die Richter entschieden, dass es bei einer solchen Absehung vom Fahrverbot besonders tragfähige Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Härte bedarf und eine Pauschalentscheidung ohne entscheidende Kriterien nicht ausgesprochen werden darf.


Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem PKW um mindestens 43 km/h. Nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung wurde eine Geldbuße von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einem Einspruch. In der folgenden Hauptverhandlung kam es zur Abänderung des Schuldspruchs – die Geldbuße wurde auf die Summe von 320 EUR verdoppelt – das Fahrverbot wurde hingegen aufgehoben. Grund dafür war, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass er als Berufskraftfahrer arbeitet und sich zudem noch in der Probezeit seiner Anstellung befindet. Er befürchtet, dass das Fahrverbot zu seiner Kündigung führt, weshalb das Amtsgericht eine besondere Härte annahm und das Fahrverbot aussetzte.


Staatsanwaltschaft führt Revision an – mit Erfolg!


Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein Mit Erfolg.

Nach Ansicht der Richter reicht die Feststellung des Amtsgerichtes nicht aus, um die Voraussetzungen bzgl. einer Absehung von einem Fahrverbot zu erfüllen. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160,00 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). Bei dieser Zuwiderhandlung sei ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedürfe, betonte das OLG.

Dennoch könne bei einem Einzelfall die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen angenommen werden, wenn wie im obigen Fall aufgrund der Sanktion ein Verlust des Arbeitsplatzes droht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an tragfähigen Urteilsfeststellungen für diesen Umstand. Die getroffenen Feststellungen seitens des Amtsgerichts beruhen lediglich auf den Angaben des Betroffenen, eigene Aufklärung wurde seitens des Gerichts nicht betrieben.

Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien. Das OLG hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.



Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022 - 3 Ss-OWi 415/22 –

AdobeStock-Foto-Nr.: 171242350


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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