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AutorenbildRA Sven Skana

Anhörung eines Sachverständigen per Videokonferenz in bestimmten Fällen nicht zulässig

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Obwohl auch in Deutschland die Digitalisierung weiter voranschreitet und nun auch vor dem Gerichtssaal keinen Halt macht, gibt es dennoch gesetzliche Einschränkungen, inwieweit z.B. Videokonferenzen in Strafverhandlungen eingebracht werden dürfen. Zu diesen Voraussetzungen hat sich das Oberlandesgericht Bremen im Juli 2022 geäußert. Demnach ist es nach Ansicht der Richter nicht gestattet, die Anhörung eines Sachverständigen per Videokonferenz durchzuführen, wenn dieser über die Unterbringung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus urteilen soll. Dies ist nach § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befindet sich seit dem Jahr 2007 aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem psychischen Krankenhaus in Bremen. Im Februar 2022 wurde die Fortsetzung der Unterbringung in diesem Krankenhaus vom Landgericht Bremen auf Basis eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Im Einverständnis mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten wurde eine Anhörung des Sachverständigen mittels einer Videokonferenz durchgeführt. Gegen diese Form der Konferenz wandte sich der Untergebrachte mit einer sofortigen Beschwerde.


Der Fall landet vor dem Oberlandesgericht Bremen, welches sich zu Gunsten des Inhaftierten entschied. Im Falle einer Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus müssen bestimmte gesetzliche Vorgänge eingehalten werden. Darunter fällt auch die Ausschlussvorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO. Demnach bedarf es für eine solche Anhörung eines Sachverständigen, welcher mit der Unterbringungsfrage seitens des Gerichts betraut wurde, einer mündlichen Anhörung. Eine Anhörung in Form einer Bild – und Tonübertragung, wie es im obig geschilderten Fall vorgefallen ist, sei grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn sämtliche Verfahrensbeteiligte der Durchführung in dieser Form zugestimmt haben. Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung gebiete es, die Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen.


Zwar sei es möglich, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Das war jedoch nicht der Fall. Der Inhaftierte wollte den Sachverständigenvortrag erwirken, jedoch nicht in der geleisteten Form.


Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 -


AdobeStock-FotoNr.: 423600949


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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