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AutorenbildRA Sven Skana

Aufhebung des Haftbefehls eines Mörders und Vergewaltiger aufgrund Wartezeit

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Aktuell ist ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Zweibrücken in aller Munde, welcher am 06.10.2022 auf dem Portal der Justiz veröffentlicht wurde. Demnach haben die Richter einen Haftbefehl gegen einen mutmaßlichen Mörder und Vergewaltiger aufgehoben, da in absehbarer Zeit kein Termin für eine Hauptverhandlung gefunden werden konnte, da das zuständige Amtsgericht derzeit überlastet ist.

Diesem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte sich seit dem 13. März 2022 durch einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal in Untersuchungshaft befunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte 17 Jahre alt. Nach einem halben Jahr in U-Haft hat die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal die Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen begonnen. Der Prozess zog sich bis in den August 2022 – dann hat die Strafkammer den nunmehr 19 – jährigen Angeklagten in dieser Sache wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren Haft verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil folgte eine Revision seitens des Angeklagten sowie auch der Staatsanwaltschaft Frankenthal.


Haftbeschwerde aufgrund Verzögerung der Verhandlung

Zudem hat der Verurteilte eine Haftbeschwerde an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gerichtet und seine Freilassung gefordert. Dieser wurde seitens der oberlandesgerichtlichen Richter stattgegeben. Es wurde argumentiert, dass die Juristen auf Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema erklärten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr mit der abschätzbaren Wartedauer auf eine weitere Verhandlung vereinbar ist. Der Angeklagte habe bezüglich seiner Revision mit weiteren Verfahrensverzögerungen zu rechnen. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung kann nicht mehr bewahrt werden, demnach wäre die Weiterführung der Untersuchungshaft nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinen.

Vorliegend sei in der mehr als 22 Monaten dauernden Hauptverhandlung lediglich an 57 Tagen verhandelt worden. An 20 dieser Verhandlungstage sei auch noch weniger als zwei Stunden verhandelt worden. Die dadurch eingetretene Verzögerung betrage insgesamt knapp sechs Monate (26 Wochen). Dieser Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des hohen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der Überlegung, dass nach einer Verurteilung Verfahrensverzögerungen geringeres Gewicht beizumessen sei, nicht hinnehmbar.


Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - 1 Ws 184/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 462413177


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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