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Ausnahme vom Fahrverbot für Fahrzeuge der Bundeswehr – unzulässig

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich im Dezember 2021 zu spezifischen Ausnahmen von Fahrverboten geäußert und dazu einen Beschluss veröffentlicht. Wenn gegen einen Verkehrssünder ein Fahrverbot ausgesprochen wird, so kann das Gericht nicht die Führung aller zivilen Fahrzeuge verbieten, im Gleichen zu jedoch zulassen, dass Fahrzeuge der Bundeswehr nicht von dieser Sanktion betroffen sind. Dies störe den Charakter des § 25 StVG.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Regelbuße von 320 EUR verurteilt und zeitgleich ein Fahrverbot über die Dauer von einem Monat verhängt. Das Gericht hat bezüglich des Fahrverbots jedoch eine besondere Ausnahme ausgesprochen. Demnach hat der Betroffene neben dem ausgesprochenen Fahrverbot das Recht, weiterhin Fahrzeuge der Bundeswehr zu führen, um ihn in seiner wehrdienstlichen Tätigkeit nicht zu beschränken.

Gegen diese Ausnahme wehrt sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde, da er der Meinung ist, dass das ihm auferlegte Fahrverbot dann gänzlich entfallen müsste, wenn bereits Raum für eine solche Ausnahme seitens des Gerichts besteht. Mit teilweisem Erfolg.


Das Oberlandesgericht verkündet, dass das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Aussprache des Regelfahrverbotes von einem Monat keinerlei Fehler begangen hat, jedoch war es nicht zulässig und demnach rechtsfehlerhaft, Fahrzeuge der Bundeswehr vom Fahrverbot auszuschließen.

Nach § 25 StVG hat das Gericht die Möglichkeit, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen aus dem Fahrverbot auszunehmen, im vorliegenden Fall wurde jedoch das Verbot an das „Halterverhältnis“ der deutschen Bundeswehr gekoppelt, was dem Wortlaut des § 25 StVG zuwiderläuft. Dies sei ebenso nicht gestattet, wie das Verbot an das Fabrikat, den Fahrzweck, den Benutzungsort oder die Benutzungsart des Kraftfahrzeuges zu koppeln.


Art des Kraftfahrzeuges ausschlaggebend

Die Art des Kraftfahrzeuges kann sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 FeV erschließen, denn diese Klausel enthält die Möglichkeit einer Fahrerlaubnisbeschränkung, welche in unterschiedliche Klassen eingeteilt ist. Somit ist § 25 StVG sinngemäß für die Beschränkung der Fahrerlaubnisklassen anzuwenden, jedoch nicht, um halterabhängig eine Ausnahme zu gewährleisten.


OLG Naumburg, Beschl. Vom 28.12.2021 – 1 Ws 219/21


AdobeStockFoto-Nr.: 309055414


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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