Das Landgericht Regensburg musste sich mit der Reichweite der Befugnisse von Vollzugsbeamten in einer Justizvollzugsanstalt auseinandersetzen. Demnach hat ein Häftling geklagt, weil dieser von denen im Dienst befindlichen Vollzugsbeamten gestört wurde, während er sich in seinem Haftraum auf Toilette befand. Die Richter entschieden, dass es einem Gefangenen gestattet werden muss, seinen Toilettengang zu verrichten, ohne dass ein Vollzugsbeamte seine Zelle betritt – wenn keine Gefahr im Verzug zu befürchten ist.
Zum detaillierten Sachverhalt:
Im März 2021 haben zwei Vollzugsbeamte in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern eine typische Haftraumkontrolle durchgeführt. Ein Gefangener wurde verdächtigt, verbotene Poster zu besitzen und diese aufgrund einer drohenden Kontrolle bereits abgehangen und versteckt zu haben. Als die Vollzugsbeamten die Zelle erreichten und verkündeten, dass eine Haftraumkontrolle bevorsteht, befand sich der Gefangene gerade auf der Toilette. Er bat die Beamten kurz zu warten, diese betraten jedoch dennoch den Haftraum.
Verletzung der Intimsphäre führt zur Klage vor dem Landgericht
Gegen diesen Vorgang fühlte sich der Häftling in seiner Intimsphäre verletzt und klagt gegen das Betreten seines Haftraumes während des Toilettenganges vor dem Landgericht Regensburg.
Das Landgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Richter argumentierten, dass das Betreten des Haftraumes während des Toilettenganges als rechtswidrig einzustufen war. Das Verhalten der Beamten stellt sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Intimsphäre des Gefangenen heraus. Es gäbe seitens des Gerichts keinen plausiblen Grund, die Raumdurchsuchung kurz zu verzögern und zu warten, bis der Häftling seinen Toilettengang beendet hat. Es ist für einen besonnenen und gewissenhaften Menschen ersichtlich, dass die Benutzung einer Toilette nicht augenblicklich abgebrochen werden kann.
Dennoch gibt es für eine solche Konstellation auch eine Ausnahme. Ein sofortiges Betreten eines Haftraumes ist nach allgemeiner Auffassung des Landgerichts zuzulassen, wenn eine Gefahr im Verzug besteht. In einem solchen Fall müsste hier eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt vorgelegen haben, was aufgrund eines verbotenen Posters auszuschließen sei.
Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022 - SR StVK 245/21 -
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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