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Betrug bei Betrieb eines Corona-Testzentrums führt zur Haftstrafe eines Berliners

Das Landgericht Berlin hat am 20.02.2023 über einen Betrugsfall in Bezug auf die Führung eines Corona-Testzentrums entscheiden müssen. Ein Mann aus Berlin wurde wegen des Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem hat das Gericht angeordnet, dass die Taterträge in Höhe von 649.150 EUR eingezogen werden dürfen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Betruges in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren beim zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen. Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 hatte er anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet. Die Teststellen hatten zu keinem Zeitpunkt existiert. Hierdurch hatte der Angeklagte betrügerisch Taterträge in Höhe von fast 650.000,- Euro erwirtschaftet.


Gesundheitsaspekt war großer Teil der Strafzumessung

Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Verhalten des Angeklagten um einen besonders schweren Fall des Betrugs handele, da er nicht nur eine hohe Summe erschlichen, sondern auch die Gesundheit der Menschen aufs Spiel gesetzt habe. Die öffentliche Hand habe durch die betrügerischen Handlungen des Angeklagten erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Im Urteil wurden auch die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten berücksichtigt, die in der Pandemie auf eine zuverlässige und korrekte Testung angewiesen seien.


Das Urteil zeigt einmal mehr, dass der Staat konsequent gegen Betrug im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vorgeht. Es unterstreicht die Wichtigkeit, dass sich alle Beteiligten an die geltenden Regeln halten und dass Verstöße mit angemessenen Strafen geahndet werden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Tatbegehung des Angeklagten zwar besonders schwerwiegend sei, jedoch müsse auch berücksichtigt werden, dass ihm die Tat durch die fehlende Überprüfung seitens der zuständigen Behörden besonders leicht gemacht worden sei. Der Angeklagte bleibt bis auf weiteres in Untersuchungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann daher noch angefochten werden.


Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2023 - 528 KLs 28/22 –


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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