Das Landgericht Oldenburg hat sich in einem brandaktuellen Urteil vom 07.11.2022 dahingehend geäußert, dass selbst der Mitfahrer eines E-Scooters aufgrund seines alkoholisierten Zustandes als eine Art „Mittäter“ behandelt werden kann, was den Entzug einer Fahrerlaubnis mit sich bringt.
Im konkreten Fall stand ein Freund hinter dem Fahrer des E-Rollers auf dem Fußbrett. Die Beiden gerieten in eine Polizeikontrolle. Aufgrund einer Routinekontrolle ergab sich, dass der Mitfahrer bereits 1,2 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht Oldenburg reagierte und entzog dem Mitfahrer die Fahrerlaubnis aufgrund seiner Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Durch die Einräumung des Mitfahrers, dass dieser während der Fahrt für eine kurze Zeit seine Hände am Lenker des Elektrokleinfahrzeuges hatte und diesen festhielt, kam das erstinstanzliche Amtsgericht zu dem Entschluss, dass darin auch ein Führen von Fahrzeugen ersichtlich ist. Dies hat die Verurteilung nach § 316 StGB zur Folge, obwohl der Mitfahrer von sich aus keine Lenkbewegungen ausgeführt hat.
Lenkbewegungen irrelevant – das Festhalten ist als eine „Mitführung“ des Fahrzeuges zu sehen
Aufgrund dieses Urteiles legte der Mitfahrer Beschwerde zum Landgericht Oldenburg ein. Die Strafkammer hat sich mit diesem Fall befasst und entschied zulasten des Mitfahrers.
Laut der Argumentation des Gerichts sind keine aktiven Lenkbewegungen notwendig, um die Fahrt als „Führung eines Kraftfahrzeuges“ nach § 316 StGB zu klassifizieren. Der Umstand, dass lediglich der vordere Fahrer und nicht sein Mitfahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt hat, ist in diesem Fall unerheblich. Denn ein "Führen" des Fahrzeugs kann auch vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden, erklärte das Gericht. Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme. Das LG Oldenburg beurteilt das Lenken des Mitfahrers daher als eine "Art 'Mittäterschaft'".
Landgericht Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022, Az: 4 Qs 368/22
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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