Der Bundesgerichtshof aus Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.09.2022 einen Fall entschieden, der die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG verdeutlicht. Er hat einen Mann vom Vorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, der an mehreren Einfuhren und Ausfuhren von Marihuana beteiligt war, aber keine Bandenabrede mit den anderen Tätern getroffen hatte.
Der Beschluss beruht auf folgenden Tatsachenerhebungen des Gerichts:
Der Angeklagte war ein Freund eines Drogenhändlers, der im Jahr 2019 mehrere Kilogramm Marihuana aus Spanien nach Deutschland und wieder zurück transportierte. Der Angeklagte half ihm dabei, indem er ihn bei den Fahrten begleitete, ihm bei der Verladung des Marihuanas assistierte und ihm Kontakte zu anderen Abnehmern vermittelte. Er erhielt dafür jeweils eine Vergütung von 500 Euro pro Fahrt. Der Drogenhändler arbeitete mit einem Hintermann zusammen, der die Beschaffung und den Verkauf des Marihuanas organisierte und die Gewinne einstrich. Der Angeklagte kannte den Hintermann nur flüchtig und hatte keinen direkten Kontakt zu ihm. Er wusste auch nicht, wie viel Marihuana bei den Fahrten transportiert wurde und wie hoch die Gewinnspanne war.
Die Polizei kam dem Drogenhandel auf die Spur und nahm den Angeklagten und den Drogenhändler fest. Der Hintermann konnte fliehen.
Staatsanwaltschaft wirft Mittäterschaft in einer Bande vor
Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob Anklage gegen den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr bzw. Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Sie warf ihm vor, er habe als Mittäter an einer Bande teilgenommen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Drogendelikten zusammengeschlossen hatte.
Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass er keine Bandenabrede mit dem Drogenhändler oder dem Hintermann getroffen habe. Er habe nur gelegentlich und ohne feste Absprache dem Drogenhändler geholfen, ohne sich an dessen Geschäft zu beteiligen.
Bundesgerichtshof kann keine Bandenabrede erkennen
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Koblenz auf die Revision des Angeklagten hin teilweise auf und sprach ihn vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Er verneinte eine Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG. Die Richter stellten fest, dass der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand des § 30a BtMG erfüllt habe, indem er an mehreren Einfuhren und Ausfuhren von Marihuana mitgewirkt habe. Es fehlte jedoch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestandselement der Bandenabrede.
Das Gericht führte aus, dass für eine Bandenabrede erforderlich ist, dass sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Drogendelikten zusammenschließen und dabei eine arbeitsteilige Rollenverteilung vereinbaren. Die Juristen nahmen an, dass es an einer solchen Bandenabrede zwischen dem Angeklagten und den anderen Tätern fehlte. Er wies darauf hin, dass der Angeklagte nur eine untergeordnete Rolle bei den Drogentransporten spielte und keine Kenntnis von dem Umfang und dem Gewinn des Drogenhandels hatte. Er hatte auch keinen festen Kontakt zu dem Hintermann, der die Bande anführte und die Geschäfte steuerte. Er handelte vielmehr nur auf Weisung des Drogenhändlers, mit dem er befreundet war. Der BGH wertete das Verhalten des Angeklagten daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr bzw. Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an das Landgericht Koblenz zurück.
BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – 3 StR 165/22
Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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