Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.11.2022 das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war.
Die Verurteilung beruhte auf folgendem Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte am 01.08.2020 in einer Gaststätte in Essen mehrere alkoholische Getränke konsumiert. Er geriet mit einem anderen Gast, dem späteren Nebenkläger, in Streit, weil dieser ihn beleidigt haben soll. Der Angeklagte verließ die Gaststätte und holte aus seinem Auto ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm. Er kehrte in die Gaststätte zurück und stach dem Nebenkläger unvermittelt in den Hals. Der Nebenkläger erlitt eine lebensgefährliche Verletzung, die nur durch eine Notoperation behoben werden konnte.
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, § 22 StGB verurteilt und dabei die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB verneint. Es hatte dabei insbesondere die Heimtücke und die Schwere der Verletzung als strafschärfend gewertet.
BGH wünscht sich den subjektiven Tatbestand ausführlicher ausgeforscht
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Essen auf die Revision des Angeklagten hin teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH hat beanstandet, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Angeklagte den Tod des Nebenklägers als Erfolg seines Handelns gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, wie es § 212 Abs. 1 StGB voraussetzt. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass der Angeklagte “mit Tötungsvorsatz” gehandelt habe, ohne zu erörtern, ob er sich über die möglichen Folgen seines Messerstichs im Klaren war oder ob er diese gleichgültig hinnahm.
Der BGH hat zudem bemängelt, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, warum es einen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB verneint hat. Das Landgericht hatte sich hierbei nur auf die Heimtücke und die Schwere der Verletzung gestützt, ohne zu berücksichtigen, ob der Angeklagte unter erheblich verminderter Schuldfähigkeit stand oder ob es sich um eine einmalige Fehlentscheidung gehandelt habe.
Der Beschluss des BGH zeigt, dass bei der Verurteilung wegen versuchten Totschlags eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich ist, um zwischen direktem und bedingtem Vorsatz zu differenzieren. Zudem muss die Anordnung eines minder schweren Falls individuell begründet werden und darf nicht allein auf der Heimtücke oder der Schwere der Verletzung beruhen.
BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 368/21
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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