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BGH-Urteil zur Trunkenheit im Verkehr und Elektrokleinstfahrzeuge

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. April 2023, Aktenzeichen: 4 StR 439/22, eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Trunkenheit im Verkehr getroffen. Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Frage, ob die bisherigen Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen angepasst werden sollten.


Das Urteil des BGH bezieht sich auf einen Fall von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zusammenhang mit einem Elektrokleinstfahrzeug. Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Hier soll jedoch der Fokus auf dem Betrunkenheitsdelikt liegen:

Der Angeklagte hatte einen entwendeten "E-Scooter der Marke Ancheer" auf einem öffentlichen Geh- und Radweg im Rahmen einer "Probefahrt" geführt. Eine Blutprobe, die ungefähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Das Landgericht stellte aufgrund dieser Konzentration auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ab.


Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und hob hervor, dass der Grenzwert, ab dem eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar indiziert ist, auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelte. Dieser Grenzwert liegt bei 1,1 ‰. Die Frage, ob dieser pauschale Grenzwert auch auf Elektrokleinstfahrzeuge anzuwenden ist, wurde im Urteil jedoch nicht endgültig geklärt, da der vorliegende Fall technisch gesehen kein Elektrokleinstfahrzeug betraf (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).


Das Gericht stellte klar, dass das geführte "E-Scooter" nicht als Elektrokleinstfahrzeug zu klassifizieren sei, da es eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Gemäß der geltenden Gesetzgebung für Elektrokleinstfahrzeuge darf die Höchstgeschwindigkeit jedoch nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betragen. Da das betreffende Fahrzeug zudem keine Pedale aufwies und somit nicht als "Pedelec" gemäß Straßenverkehrszulassungsrecht galt, kam der Grenzwert von 1,1 ‰ zur Anwendung.


Fazit und Ausblick in Hinsicht auf E-Roller

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Trunkenheit im Verkehr im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen. Obwohl der pauschale Grenzwert von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit bestätigt wurde, bleibt die Anwendung auf Elektrokleinstfahrzeuge weiterhin offen. Die genaue technische Beschaffenheit eines Fahrzeugs spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Dieses Urteil zeigt, wie Rechtsprechung sich immer wieder neuen Entwicklungen und technologischen Fortschritten anpassen muss. Es unterstreicht die Bedeutung einer kontinuierlichen rechtlichen Diskussion, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen an die sich wandelnde Mobilitätslandschaft anzupassen.


Az.: BGH, Beschluss vom 13.04.2023 - 4 StR 439/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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