Das Bayerische Oberlandesgericht hat sich zu Beginn des Jahres mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit auf eingeblendete Daten eines Blitzer-Fotos Bezug genommen werden darf. Die Richter entschieden, dass Widersprüche in den Urteilsfeststellungen im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch den Rückgriff auf den Akteninhalt aufgelöst werden kann. Zudem wurde in dieser Entscheidung klar gemacht, dass eine Bezugnahme auf das sogenanntes Mess-Foto nach § 267 Abs 1 S.3 StPO nicht in der Form möglich ist, dass die Inhalte dieses Fotos als Urteilsurkunde gelten und demnach vor Gericht verwertet werden dürfen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Fahrzeugführer wurde durch einen Blitzer dem Fahren von überhöhter Geschwindigkeit überführt. Das zuständige Amtsgericht hat diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschuldigte mit einer Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil. Die Sache landete vor dem BayObLG, welches das Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen hat.
Im ausgefertigten Urteil des Amtsgerichtes haben sich zwei unterschiedliche Angaben zur überhöhten Geschwindigkeit wiedergefunden (46 km/h und 29 km/h). In einer weiteren Passage hat sich das Urteil auf die 46 km/h – Überschreitung bezogen. Da es sich hier um einen Widerspruch zwischen den beiden Werten handelt, kann das Gericht nicht automatisch davon ausgehen, dass der höhere Wert maßgeblich sei. In diesem Fall wurde es explizit vom BayObLG versagt, dass ein Rückgriff auf den Akteninhalt in der Instanz des Rechtsbeschwerdegerichts stattfinden darf, da dies aus prozessualen Gründen verboten ist. Die Ermittlung des Sachverhaltes sowie dessen Darstellung in den Urteilsgründen ist alleinige Aufgabe des Tatrichters.
Bezugnahme auf das Blitzer-Bild ist durch Prozessvorschriften nicht möglich
Des Weiteren verbietet das Wesen des § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO einen Rückgriff auf die Darstellungen der konkreten Abbildung des Geschwindigkeitsverstoßes seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, da ein Verweis auf bestimmte Urkunden, um ihren Inhalt zu gestatten, prozessual nicht möglich ist. Bei den Messdaten handelt es sich nicht etwa um Abbildungen, die durch Inaugenscheinnahme zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO gemacht werden könnten. Vielmehr geht es bei deren Verwertung um den Inhalt einer textlichen Darstellung, die allein dem Urkundenbeweis nach § 249 StPO zugänglich ist, was hier auch hinsichtlich einer Analogie nicht angewendet werden darf.
Demnach darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die Daten dieser Bilder zugreifen.
BayObLG, Beschl. v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22
AdobeStockFoto-Nr.: 87413333
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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