Im Straßenverkehr kann es schnell gehen: Eine Routinekontrolle, Nervosität oder ein unglücklicher Moment – und schon besteht der Verdacht auf Drogenkonsum.
Aber wann darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, ohne vorher einen Richter hinzuzuziehen?
Das Amtsgericht Ratzeburg hat sich in einem Fall damit beschäftigt. Ein Fahrer wurde auf einem Rastplatz kontrolliert, ist nervös, hat zitternde Hände und ein auffällig euphorisches Verhalten. Für die Beamten genug Anlass, um auf den Drogenkonsum zu schließen und eine Blutprobe anzufordern und das ohne Richter. Das Ergebnis: 3,9 ng/ml THC im Blut.
Der Verteidiger des Fahrers warf jedoch die Frage auf, ob das Verhalten allein für eine richterlose Blutentnahme nach § 81a StPO ausreicht. Die Richter sahen dies jedoch anders:
Die auffälligen Verhaltensweisen des Fahrers – in Kombination – reichten für einen Anfangsverdacht aus. So wurde die Blutentnahme als gerechtfertigt angesehen, ohne einen Richter einzubeziehen.
Ein Anfangsverdacht setze nur voraus, dass zureichende, über bloße Vermutungen hinausreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.
Das Urteil des AG Ratzeburg zeigt, dass die Polizei unter bestimmten Umständen auch ohne richterlichen Beschluss handeln darf und nicht immer ein klarer, rechtlicher Rahmen notwendig ist. Doch wie weit kann das gehen? Es bleibt umstritten, wann Nervosität und ungewöhnliches Verhalten als ausreichend gelten um Anzeichen des Drogenkonsums aufzuweisen.
Fazit: Das Urteil AG Ratzeburg (Az. 331 OWi 46/23 jug.) wirft wichtige Fragen zur Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen auf. Die Grenzen sind fließend und ein klarer Fall liegt nicht immer auf der Hand. Viele Blutprobenanordnungen sind rechtswidrig und können daher erfolgreich angezweifelt werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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