
Aus einer aktuellen Pressemitteilung des Herstellers Leivtec geht hervor, dass die Geschäftsführung eine Empfehlung abgegeben hat, mit dem Messgerät des Typs „XV3“ keine Geschwindigkeitsmessungen mehr durchzuführen. Grund dafür sei, dass mehrere Exemplare dieses Blitzers eine deutlich zu starke Abweichung bei gleichen Messbedingungen lieferten und somit ein gerichtsfester Beweis wohl nicht mehr angenommen werden kann.
Bei dem Gerät handelt es sich um eine Messstation, welche auf dem Laser-Prinzip basiert. Das bedeutet, dass der Laser bestimmte Lichtimpulse an das Fahrzeug sendet, welche durch das Gerät hinsichtlich der Entfernung verrechnet werden und es schließlich zur Feststellung einer Geschwindigkeit führt. Dieser Typ unterscheidet sich von den typischen Blitzern, welche mittels Radar oder einer Lichtschranke agieren.
Bei einem Test mit zwei baugleichen Geräten kam es zu einer Ermittlung von zwei völlig unterschiedlichen Geschwindigkeiten, welche auch nach Abzug der Toleranzgrenzen von 3 % nicht mehr als vertretbar angenommen werden können. Bei der Messung kam es periodenhaft zu einer Abweichung von bis zu 11 km/h, was bei einer Konsequenz hinsichtlich des Bußgeldkatalogs extreme Auswirkungen auf die Sanktion des Fahrzeugführers haben kann, sei es eine Eintragung in das Verkehrszentralregister oder die Verhängung eines Fahrverbotes.
Diese Abweichung führen zu der Konsequenz, dass es sich bei der Anwendung dieser Blitzermodelle nicht mehr um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ handelt, was dem Gericht ermöglicht, Messungen solcher Geräte auch ohne gutachterliche Prüfung gelten zu lassen. Liegt ein solches jedoch nicht vor, so müsse jede Messung für die Entfaltung ihrer vollen Beweiskraft von einem Sachgutachter bestätigt werden. Dies ist jedoch bei vielen Geräten im Nachhinein gar nicht mehr möglich. Auch für das Leivtec-Gerät ist diese Möglichkeit erschwert, da nicht alle Geräte die vollumfänglichen Rohdaten richtig erheben und auch vollständig abspeichern.
Aufgrund des schwerwiegenden Fehlers der Geräte hat sich nun die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (kurz: PTB) eingeschaltet und wird eine Mehrzahl von Geräten testen, um die Auswirkung dieser Ungenauigkeiten einzuschätzen. Auch der Landreis Görlitz hat bereits reagiert und alle Messungen mit diesem Gerät ausgesetzt. Wie mit der Mehrzahl an laufenden sowie abgeschlossenen Bußgeldverfahren verfahren wird, wird derzeit geprüft. Sollte die PTB bei ihrer Untersuchung herausfinden, dass eine große Anzahl dieser Geräte von dem Fehler betroffen ist, so kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Bußgeldbescheide, in welchen das Gerät involviert war, eingestellt werden, da es an der Beweiskraft der Messungen mangelt.
Sollten Sie in der letzten Zeit Betroffener einer Geschwindigkeitsmessung geworden sein, so könnten Sie von dem Fehler betroffen sein. Ist dies der Fall, so bestehen gute Chancen auf die Einstellung ihres Verfahrens. Um das Modell ihrer Messung herauszufinden, ist ein Akteneinsichtsgesuch bei der Behörde notwendig. Dies kann am einfachsten durch ihren Verkehrsrechtsexperten erfolgen, welcher zudem die Korrespondenz mit dem Messinstitut & der Dienststelle übernimmt.
Foto: AdobeStock Nr. 135860927 (Symbolbild Geschwindigkeitsmessung)
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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