Seit dem 01.04.2024 stellt der Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland keine strafbare Handlung mehr dar. Diese Neuerung hatte auch eine Debatte zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich des erlaubten THC-Grenzwertes im Blut zur Folge. Die Gründe liegen zum einen in der Kontrolle des THC-Konsums innerhalb des Straßenverkehrs und zum anderen in einer Angleichung des Grenzwerts an die gesetzlichen Bestimmungen zu erlaubten Blutalkoholkonzentrationen.
Begründung des neuen Grenzwertes
Der von einer Expertengruppe vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC entspricht nach Ansicht der Experten dem Risiko einer Alkoholkonzentration von 0,2 Promille. Insofern sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft bei Erreichen des Grenzwertes eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle eines Verkehrsunfallrisikos.
Problem: Nachweisbarkeit von Cannabis nach Konsum
Gleichzeitig soll mit der Festlegung eines neuen Grenzwertes die Problematik der verhältnismäßig langen Nachweisbarkeit von Cannabis im Körper beseitigt werden. Je nach Intensität des Konsums ist Tetrahydrocannabinol (THC) im Urin zwischen drei und dreißig Tagen nachweisbar. Der bisherige, im Übrigen von der Rechtsprechung eingebrachte Grenzwert von 1,0 ng/ml hatte damit oftmals die Bestrafung von an sich fahrtüchtigen und eben nicht mehr berauschten Verkehrsteilnehmern zur Folge.
Bestrafung von Verstößen nach gesetzlicher Festlegung des Grenzwertes
Seit dem 06.06.2024 wird nun § 24a StVG analog für Fahrten unter Einfluss von Cannabis angewendet. Konkret bedeutet ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß der 3,5 ng/ml-Grenze ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Die nun erlaubte Fahrt mit unter 3,5 ng/ml THC im Blut ist allerdings mit Vorsicht zu genießen: Ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist verboten und wird mit einer Geldbuße von 1.000 Euro bestraft. Daneben drohen empfindliche Konsequenzen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Von der neuen Regelung, wie auch bei der Promillegrenze, sind Fahranfänger ausgenommen. Kraftfahrzeugführern unter 21 Jahren und denen, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden, ist jeglicher Konsum in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr untersagt.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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