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  • AutorenbildRA Sven Skana

E-Scooter-Fahrt und Alkohol: Trunkenheitsfahrt im KFZ gleichzusetzen?


Das Amtsgericht München musste sich im Januar 2020 mit den immer beliebter werdenden E-Scooter-Sharing sowie dessen strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf Trunkenheitsfahrten auseinandersetzen. Der Tatrichter urteilte, dass bereits eine kurze Fahrt auf solchen erhältlichen „Kraftfahrzeugen“ in einem alkoholisierten Zustand den Straftatbestand des § 316 StGB erfüllen und demnach zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.


Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte fuhr im Anschluss des Besuches des Oktoberfestes am 03.10.2019 gegen 22:15 mit einem gemieteten E-Scooter über die Hochstraße in München. Die Distanz zwischen dem Mietbeginn sowie der folgenden Polizeikontrolle betrug ca. 300m. Er hatte beabsichtigt, mit dem gemieteten Gefährt die Strecke zu seinem Hotel zurückzulegen, welches noch ca. 100m von der Kontrollstelle entfernt war.

Obwohl die zuständigen Beamten während der Kontrolle keinerlei Alkoholgeruch oder körperliche Ausfallerscheinungen beobachten konnten, ordneten diese eine Blutentnahme an. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille im Mittelwert.

Bezüglich der gerichtlichen Verhandlung kam die Frage auf, ob die sogenannten „E-Scooter“ als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB zu behandeln sind und demnach die gleichen Grenzwerte wie für Autofahrer gelten.

Der Tatrichter wies darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 1 eKFV auch sogennante „Elektrokleinstfahrzeuge“ wie der E-Sooter nach dem Gesetz als Kraftfahrzeuge gelten und auch so behandelt werden. Die Einlassung seitens des Beschuldigten, dass dieser nicht davon ausgegangen sei, dass solche Gefährte straßenverkehrsrechtlich wie ein Auto einzustufen seien, stellt sich demnach als sogenannter „Verbotsirrtum“ heraus, welcher subjektiv seitens des Fahrzeugführers vermeidbar war. Der Straßenverkehrsteilnehmer hätte sich als gewissenhafter und besonnener Bürger vor Fahrtantritt über die Gesetzeslage kundig machen müssen. Dies gelte vorallem dann, wenn solche elektrobetriebenen Fahrzeuge wie im vorliegenden Fall bereits in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurden. Somit sei eine Grundlage für die Verurteilung zu einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 Abs. 2 StGB gegeben.

Hinsichtlich der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft sei und auch keine konkrete Gefährdungslage durch seine Fahrt hervorgerufen habe. Auch die überschaubare Fahrtstrecke von ca. 300m sei strafmildernd zu berücksichtigen.


Dennoch ist bei einer solchen Deliktsform nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, denn es liegt seitens des Gerichts ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine Ausnahme bezüglich dieser Regelung ist jedoch nicht ersichtlich, obwohl der E-Scooter aufgrund der Geschwindigkeit und des Gewichts nicht mit einem herkömmlichen PKW verglichen werden kann. Dennoch handelt es sich seitens des Richters nicht um eine Bagatelle, denn der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass keine abweichenden Regelungen seitens der neu eingeführten E-Scooter im Straßenverkehr bestehen soll.

Letztendlich hat der Tatrichter ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Geldstrafe von insgesamt 2200 € festgesetzt.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 –

Foto: AdobeStock Nr. 289588178 Andrey Popov

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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