Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss aus dem Februar 2022 festgelegt, dass ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß nicht die vollumfänglich detaillierte Kenntnis des Ausmaßes der Überschreitung voraussetzt. Das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, reicht aus, um einen Vorsatz zu begründen. Dieser Umstand geht meist mit einer Verdoppelung des Bußgeldes einher.
Für einen absichtlichen Geschwindigkeitsverstoß ist es nun nicht mehr erforderlich, dass der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß genau kennt. Es genügt die Kenntnis des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Wege einer Revision festgestellt.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass sich der Betroffene des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung vollumfänglich bewusst ist, beispielsweise exakt weiß, wie schnell er genau gefahren ist.
Genaues Verständnis der Spritztour jetzt nicht mehr erforderlich
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Begriff der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr voraussetzt, dass der Betroffene eine genaue Vorstellung von der Menge der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Vielmehr genügt die Einsicht, schneller zu fahren als angenommen. Wer in dem Bewusstsein, die Geschwindigkeitsbeschränkung um einen nicht mehr unerheblichen Betrag überschritten zu haben, nicht prüft und sein Tempo durch Nachschauen auf dem Tacho verringert, bringt damit hinreichend zum Ausdruck, dass er zumindest in Kauf nimmt, die Geschwindigkeitsbeschränkung um das tatsächlich verwirklichte Maß zu überschreiten.
Durch diese Entscheidung wurde die Schwelle des Vorsatzes deutlich herabgesetzt und man findet sich als Verkehrsteilnehmer nun schneller in diesem verschärften Bereich wieder.
Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 5 RBs 12/22
AdobeStockFoto-Nr.: 76483349
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comments