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Einmal-Kokainkonsum bei psychischer Ausnahmesituation: nur ausnahmsweise kein Fahrerlaubnisentzug

Aktualisiert: 6. Okt. 2020



Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat im Juni 2020 darüber entschieden, dass bei dem einmaligen Konsum von „harten Drogen“ nur von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden kann, wenn hierzu detaillierter Vortrag für eine Ausnahmesituation vom Führerscheininhaber erfolgt. Dies gelte z.B. für den Sonderfall, dass sich der Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt des einmaligen Konsums in einer psychischen Ausnahmesituation befand.


Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde dem Fahrzeugführer eine Blutprobe entnommen, welche Abbauprodukte von Kokain (Benzoylecgonin) aufzeigt. Aufgrund dieser Indizwirkung ordnete die Führerscheinbehörde den sofortigen Fahrerlaubnisentzug an.

Ein vorheriges erfolgreiches medizinisch-psychologisches Gutachten, welches zur Abwendung des Entzuges führt, ist bei dem Konsum von sogenannten „Hartdrogen“ nicht möglich. In solch einem Fall überwiegen die öffentlichen Interessen am Schutz der Allgemeinheit gegenüber dem Privatinteresse und der Ausräumung des Verdachtes auf die Unzulässigkeit im Bezug zur Führung von Kraftfahrzeugen.


Im vorliegenden Fall erwähnt der Antragsteller jedoch, dass er zum Zeitpunkt des einmaligen Konsums in einer psychischen Ausnahmesituation befand und demnach nicht wirklich zurechnungsfähig war. Diese Situation spiegelt nicht seine normale Lebenshaltung wider, weshalb aufgrund eines einmaligen Vergehens auch nicht auf seine generelle Straßenverkehrstauglichkeit abgestellt werden dürfe.


Der zuständige Richter am Verwaltungsgericht sah sich bezüglich dieser Einlassung jedoch nicht überzeugt. Diese sei nicht hinreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller ist nicht detailliert auf seinen psychischen Ausnahmezustand eingegangen. Im Übrigen wäre diese Konstellation jedoch unbeachtlich, denn in der Rechtsprechung wird praktiziert, dass auch ein „nur“ einmaliger Konsum von harten Drogen nicht als ein eine Ausnahme begründeter Umstand angesehen werden kann (Bay. VGH, 11 ZB 20.1).


Eine solche Ausnahmekonstellation, welche es in engen Rahmen begründet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Vornherein eingeholt wird, ist nur bei besonderen Interessen wie beispielsweise dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bei sofortiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Mobilitätserfordernis gegeben. All diese Gründe sind hier jedoch nicht einschlägig.


Demnach hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und demnach verblieb es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnis. Der angegriffene Bescheid gebe auch im Übrigen keine Anhaltspunkte auf eine Rechtswidrigkeit.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.06.2020 - 7 B 1465/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 242993693, Shortcut do downfall

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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