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AutorenbildRA Sven Skana

Erbbaurecht als „Tatmittel“ für eine Cannabisplantage

Das Jahr 2022 hat einige interessante Entscheidungen in der Strafrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgebracht. Eine dieser Entscheidungen ist der Beschluss des 4. Strafsenats vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen zwei Angeklagte, die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe dazu angeklagt waren. Bedeutend in dieser Entscheidung war auch der Bezug zu einem Erbbaurecht, welches die Tat überhaupt ermöglicht hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Angeklagten wurden angeklagt, gemeinsam mit weiteren Personen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieben zu haben. Der Hauptangeklagte hatte dabei verschiedene Personen als Kurier eingesetzt, um die Drogen an verschiedenen Orten in Deutschland zu verteilen. Die beiden Angeklagten hatten nach Überzeugung des Gerichts als Mitglieder der Organisation des Hauptangeklagten fungiert und waren an mehreren Drogenlieferungen beteiligt gewesen. Das Landgericht stellte fest, dass die Ehefrau ein Erbbaurecht an einer ungenutzten Doppelhaushälfte erworben hatte. In Absprache mit ihr hatte ihr Ehemann dort eine Cannabisplantage angelegt und durch zwei Ernten insgesamt 279.000 EUR eingenommen.


Erbbaurecht ist in diesem Fall als Tatmittel ausgelegt worden

Die kuriose Seite dieses Falles zeigt sich durch das Tatmittel des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht war ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, da es zur Begehung der Tat, an der die Angeklagte beteiligt war, gezielt genutzt wurde. Das Haus und das Grundstück, auf dem sich die Cannabis-Plantage befand, waren ausschließlich für diesen Zweck vorgesehen und Teil des Tatplans. Die Einziehung von Grundstücken, auf denen Cannabis-Plantagen errichtet worden sind, wurde bereits in früheren Entscheidungen des BGH bestätigt.

In Fällen, in denen das Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück besteht und der Erbbauberechtigte zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, vermittelt ihm das Erbbaurecht eine Herrschaftsgewalt an dem Grundstück, die der des Eigentümers des Grundstücks nicht unterlegen ist. Daher sollten Erbbauberechtigte nicht gegenüber Volleigentümern bevorzugt werden, wenn es darum geht, Gegenstände, die bei einer Straftat verwendet wurden, einzuziehen. Das ist im obigen Fall seitens des Gerichts bestätigt worden.


BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22–


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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