Mit dem Urteil vom 11.04.2019 haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine jahrzehntelang-praktizierte Rechtsprechung aufgegeben und neue Perspektiven hinsichtlich des umstrittenen Trennungsgebotes bei Drogenkonsumenten eingeschlagen. Danach müssen die Behörden die Fahreignung eines erstmaligen Drogenkonsumenten mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ermitteln, bevor eine Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt ist.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Revisionsführer waren alle gelegentliche Cannabiskonsumenten, welche ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt haben, obwohl in ihrem Blut der Grenzwert (1 mg/ml) des Wirkstoffes von Cannabis (Tetrahydrocannabinol) überschritten war. Bei einem solchen Verstoß war die gängige Verwaltungspraxis, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrsicherheit der Kläger für beeinträchtigt hielt und diesen nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung wegen fehlender Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines KFZs versagte. Dies hatte eine Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV zur Folge. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten war für die Entziehung nicht erforderlich, wurde von der Behörde jedoch meist als Auflage für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgetragen.
Mit der Änderung des Umgangs mit dem Trennungsgebot ändert sich auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG, was immense Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln der Fahrerlaubnisbehörden hat.
Das Indiz der mangelnden Fahrsicherheit durch eine Überschreitung des Grenzwertes von 1mg/ml THC im Blutserum bleibt bestehen. Dies führt auch weiterhin zur Prüfung, ob der Fahrzeugführer die erforderliche Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahrzeugführung erkennen kann. Jedoch kann nun bei einer erstmaligen Drogenfahrt kein sofortiger Verstoß gegen das Trennungsgebot angenommen werden, welcher eine Fahrerlaubnisentziehung nach der FeV rechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist aufgrund des Indizes der drogeninjizierten Fahrt nun in der Pflicht, die vermutete Fahruntauglichkeit durch Aufklärung zu ermitteln. Dies geschieht überwiegend nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S.3 FeV durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, was nach pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu entscheiden ist.
Solange diese Aufklärung nicht stattgefunden hat, ist die Behörde nicht befugt, die Fahrerlaubnis des Konsumenten zu entziehen.
Ein erstmaliger Verstoß gegen das sogenannte Trennungsverbot rechtfertigt demnach nicht mehr die Annahme einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Behörde muss dem Amtsermittlungsgrundsatzes Rechnung tragen, wodurch dem Konsumenten ermöglicht wird, Zweifel an seiner Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen und so einer Fahrerlaubnisentziehung zu entgehen. Durch dieses Urteil macht das Bundesverwaltungsgericht klar, dass eine pauschale Beurteilung aufgrund eines erstmaligen Verstoßes durch die Behörde keinen solch schwerwiegenden Eingriff wie einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertige, sondern der Konsument aktiv an seinem Schicksal mitwirken kann. Durch eine Kooperation mit der Behörde ist es sogar möglich, der Maßnahme des Entzuges zu entgehen.
Falls Sie eines solchen Vergehens beschuldigt werden und bereits eine Anhörung hinsichtlich des Entzuges von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, sollten sie schnellstmöglich handeln und einen Verkehrsrechtsexperten aufsuchen. Durch Einhaltung der behördlichen Auflagen ist es aufgrund der neuen Rechtsprechung möglich, einen Fahrerlaubnisentzug zu verhindern (Urteil vom 11.04.2019 – BVerwG 3 C 8.18).
Bild: adobestock © s-motive 225007642
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comentarios