Im vorliegenden Artikel werfen wir einen Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2023, Aktenzeichen: 1 B 25/23. Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark eines Fahrzeughalters im Fall von wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsverstößen. Dabei wird erörtert, wie das Gericht die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme bewertet hat und welche Faktoren bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland behandelt den Fall einer Fahrzeughalterin, gegen die eine Fahrtenbuchauflage für ihren gesamten Fuhrpark angeordnet wurde. Die Hintergründe hierfür waren acht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2021 mit verschiedenen Fahrzeugen ihres Fuhrparks begangen wurden. In diesen Fällen konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Dabei wurde betont, dass die Geschwindigkeitsverstöße jeweils mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen waren und somit von erheblichem Gewicht waren. Zudem sei die Antragstellerin nicht bereit gewesen, die Personalien der Fahrer während der Bußgeldverfahren offenzulegen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Fahrzeughalterin über mehrere Jahre hinweg keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung der Verstöße zeigte. Erst nach einer Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme hatte sie begonnen, vereinzelt die verantwortlichen Fahrer zu benennen. Diese Verhaltensänderung wurde jedoch als taktische Reaktion auf die drohende Ausweitung der Fahrtenbuchauflage angesehen.
Auflage eines Fahrtenbuches in dieser Situation verhältnismäßig
Das Gericht betonte, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dazu dient, zukünftige Verkehrszuwiderhandlungen zu verhindern und nicht allein vergangenes Verhalten zu sanktionieren. Es stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verkehrsverstöße nach der Anordnung bereits eingestellt wurden, sondern vielmehr darauf, ob die Grundlage für die Maßnahme aufgrund des bisherigen Verhaltens des Fahrzeughalters gerechtfertigt ist.
Ein weiterer Aspekt, der in die Entscheidung einbezogen wurde, war die Tatsache, dass die Fahrzeughalterin ein umfangreiches Fuhrparkmanagement betrieb, bei dem es zu regelmäßigen Verstößen kam, ohne dass die verantwortlichen Fahrer ermittelt werden konnten. Dies legte nahe, dass es auch zukünftig zu vergleichbaren Verstößen kommen könnte. Daher wurde die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark als verhältnismäßig erachtet.
Fahrtenbuch soll zukünftige Verstöße eindämmen
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland verdeutlicht die Bedeutung einer konsequenten Mitwirkung von Fahrzeughaltern bei der Aufklärung von Verkehrszuwiderhandlungen. Es zeigt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht nur vergangene Verstöße sanktioniert, sondern vielmehr dazu dient, zukünftige Verkehrsverstöße zu verhindern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gerichts betont die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Fahrzeughalters und seinem Umgang mit den Verkehrsvorschriften.
Az.: OVG Saarland, Beschl. v. 19.04.2023 – 1 B 25/23
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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