Das LG Leipzig hat sich nochmals mit der Frage des sog. Sekundenschlafs auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass auch eine Übermüdung ein geistiger oder körperlicher Mangel i.S.v. 315 c Abs, 1 Nr. 1b StGB sein kann.
Zum Sachverhalt: Am 27.09.2019 war die Angeklagte mit ihrem Pkw von der Straße abgekommen und kollidierte mit dem im Gegenverkehr befindlichen Pkw (Audi A5). Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachte sie den Fahrzeugführer in die Gefahr schwerster Verletzungen. Der Geschädigte erlitt neben Kopfschmerzen, ein HWS-Syndrom und ein Schleudertrauma.
Als Ursache hatte die Angeklagte „Sekundenschlaf“ als Ursache geltend gemacht. Dies akzeptierte das LG Leipzig nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsste von einem Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung ein Übermüdungszustand, der für den Betroffenen die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, bemerkt werden bzw. müsste er dann mit seinem Eintritt rechnen.
Der BGH geht davon aus, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies wiederum beruhe auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird.
„Vor diesem Hintergrund kann die Ausführung der Angeklagten, wonach sie keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Übermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Auch der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten, dass bei der Angeklagten eine Synkope vorlegen habe, überzeugt insoweit nicht und stellt aus Sicht der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar, zumal für eine Synkope über die bloße Behauptung hinaus keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es sind weder medizinische Atteste vorgelegt worden, noch andere Umstände geschildert, die die Annahme einer derartig massiven körperlichen Ausfallerscheinung – die im übrigen Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit der Angeklagten begründen könnte – stützen könnten.“
Aufgrund der erheblichen Beschädigung am Fahrzeug des Zeugen ist auch davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden i.S.d. § 315 c Abs. 1 StGB vorliegt Repatarurkosten mit MwSt 40.150,00 €, wobei der Restwert des PkW mit MwSt bei 21.100,00 €).
Somit beschloss das LG Leipzig, dass die Angeklagte hinsichtlich der Tathandlung zumindest fahrlässig handelte.
Foto: AdobeStock Nr. 61447259
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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