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Fahrverbot auch nach über 2 Jahren Prozeßdauer bei verschuldeter Verfahrensverzögerung


Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei längeren Bußgeldverfahren, bei denen Fahrverbote festgesetzt wurden, das Verfahren bereits so lange gedauert hat, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr zulässig sei.

Das OLG beschloss, dasses bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil besonderer Umstände für die Annahme bedürfe, dass ein Fahrverbot unbedingt notwendig sei.

Im konkreten Einzelfall müsse bei der Abwägung der Umstände berücksichtigt werden, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen sei, insbesondere ob hierfür Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder die Folge von gerichtlichen oder behördlichen Abläufen sind.

Sofern der Betroffene seine Rechtsmittel ausgeschöpft hat und seine in der StPO und OWiG eingeräumten Rechte genutzt hat, kann ihm dies nicht als eine Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden, die er zu vertreten hat.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Länge des Verfahrens auf Gründen beruhen würde, die auch in der Sphäre des Betroffenen lägen und er die Verzögerung quasi verschuldet hat..

Im dem zugrundeliegenden Fall bejahte das OLG Gründe, die auch in der Sphäre des Betroffenen lagen, da mehrfach der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers verschoben wurde und er auch mehrfach nicht zur Hauptverhandlung erschien, ohne sich vorher zu entschuldigen.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.6.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

Foto: AdobeStock Nr. 127158795

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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