In dem vom AG Dortmund zu verhandelnden Fall wurde sowohl der Verteidigung des Betroffenen als auch dem Gericht die Akteneinsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde nicht ermöglicht.
Die Beteiligten konnten während der gesamten Dauer des Verfahrens von der genutzten Bedienungsanleitung des Messgerätes keine ausreichende Kenntnis und diese auch nicht zur Akte nehmen. Zudem wurde die Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung versagt. Angesichts der damit einhergehenden fehlenden Überprüfbarkeit der Messungen durch die Verteidigung und das Gericht wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
(AG Dortmund, Beschluss vom 23.09.2021 – 729 OWi-261 Js 1345/21 – 104/21)
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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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