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AutorenbildRA Sven Skana

Halteverbot: Keine Abschleppkosten bei unklaren Verbotsschildern

Aktualisiert: 7. Nov. 2020


Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Halteverbotsschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Ferner müsse das Aufstellen der Schilder von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden, andernfalls seien die entstandenen Abschleppkosten rechtswidrig.


Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Hierfür durfte der Veranstalter in bestimmten Straßenabschnitten für gewissen Zeiträume mobile Halteverbotsschilder aufstellen.

Dazu sollte - nach der Anordnung – gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.


Die absoluten Halteverbotsschilder, die mit dem Zusatz „ab 3. Mai 2014 – 12:00 Uhr“ verbunden waren, wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt.

Kurz darauf stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im betreffenden Bereich ab.

Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug daraufhin am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten i.H.v. insgesamt 208,63 € heran.

Nachdem der Widerspruch des Klägers abgewiesen worden war, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Stadt den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten.


Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder abgedeckt worden sei.

Aus diesem Grunde wurde das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt, da sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.


Die Klage hatte Erfolg. Die Koblenzer Verwaltungsrichter waren sich einig, dass die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig war, da die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben ist.

Es stünde zwar fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden und die Ehefrau des Klägers in dem betroffenen Bereich geparkt hatte, in den Verwaltungsakten wurde das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder jedoch nicht hinreichend dokumentiert.

Erforderlich sei vielmehr der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht.

Im vorliegenden Fall war nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar waren.

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern war auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen.


Insbesondere blieb unklar, ob die Schilder in einem Abstand von 50 m aufgestellt wurden, so wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben. Dies hätte - nach Auffassung des Gerichts - zur Erkennbarkeit genügt. Hieran bestünde indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden war.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.09.2020 - 2 K 1308/19.KO –

Foto: AdobeStock Nr. #95384280

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel meist eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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