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Handy-Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO - Fahrverbot wegen Mobiltelefon am Steuer?


In Bayern erhielt eine Betroffene wegen mehrmaligen Verstoßes gegen § 23 Abs. (1a) StVO (Mobiltelefon am Steuer) ein Fahrverbot.


Nach § 23 (1a) StVO gehört es zu den Pflichten des Fahrzeugführenden ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur dann zu benutzen, wenn das Gerät hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird. Obwohl es sich hierbei um einen scheinbar „kleinen“ Verkehrsverstoß handelt, kann dieser dennoch weitreichende Folgen haben.


Die Betroffene wurde in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO verurteilt worden, mit Rechtskraft am 06.07.2018, 16.03.2019 und zuletzt am 05.04.2019.

Am 14.09.2019 kam es dann zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht hatte von einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG abgesehen, wonach bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfahrers die Verwaltungsbehörde oder das Gericht nach ihrem Ermessen ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängen kann.

Das Amtsgericht hatte dies damit begründet, dass die Vorahndungssituation der Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität für die Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse.


Dem hat das Bayerische Oberlandesgericht nicht zugestimmt. Für das Bayerische Oberlandesgericht war es ohne Belang, ob der mehrmalige Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO als relevante Vorahndung oder als verfahrensgegenständlicher Verstoß und als Anlasstat die Frage nach einem „beharrlichen“ Pflichtenverstoß aufwerfe. Verstöße gegen § 23 Abs. 1 a StVO stünden, nach Auffassung des BayObLG, wertungsmäßig auch typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen gleich, sofern die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV nicht gegeben seien.


Da der Blick beim Fahren bei der Benutzung des Mobiltelefons am Steuer abgewendet werden würde, beeinträchtige dies gravierend die Fahrleistung des Fahrzeugführers. Des Weiteren würde durch solch ein Verhalten auch das Gefährdungspotenzial für Leib und Leben Dritter erheblich gesteigert werden, sodass die Verurteilung zu einem Fahrverbot gegen die Betroffene gerechtfertigt war.

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19

Foto: AdobeStock Nr. 86823157

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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