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Das Landgericht Braunschweig urteilte im Januar 2020 erstmals über die Strafbarkeit des Verkaufs von Hanfblütentee, welcher über ein Einzelhandelsgeschäft / einen Hanfladen im Raum Braunschweig vertrieben wurde.
Im zugrundeliegenden Verfahren konnte den Betreibern dieses Hanfladens nachgewiesen werden, dass diese mehrere Kilogramm unverarbeitete Cannabisblüten – und Blätter im Ausland bestellten und diese in Einheiten von je 2 oder 5 Gramm als gekennzeichneten „Hanfblütentee“ vertrieben. Das Erzeugnis wurde für ca. 10 Euro pro Gramm an den Endverbraucher verkauft und mit dem angeblich heilendem Wirkstoff Cannabinoid „CBD“, beworben. Nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes wurde in den Kräutern aber auch überwiegend ein Gehalt von durchschnittlich 0,2 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen, so dass insgesamt nur wenige Gramm des illegalen Wirkstoffes THC in den Verkehr gelangten, welcher unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.
Die Betreiber argumentierten, dass sie sich auf die Ausnahmevorschrift der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes berufen können, welcher besagt, dass solche Erzeugnisse nicht in den Strafbarkeitsrahmen des § 29 BtMG fallen, wenn diese ausschließlich aus EU-zertifiziertem Anbau stammen und dessen THC-Gehalt die Grenze von 0,2 Prozent nicht überschreitet. Dabei verkannten die Angeklagten jedoch, dass dieser Ausnahmetatbestand nach den Richtern des Landgerichts erst als erfüllt anzusehen ist, wenn das In-Verkehr-Bringen ausschließlich einem gewerblichen oder wissenschaftlichen Zweck diene.
Dieser gewerbliche Zweck liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann vor, wenn der Vertrieb ausschließlich an andere Gewerbetreibende vorliegt, beispielsweise an Hersteller von Textilien, Kosmetikprodukten, oder anderen zu verarbeitenden Endprodukten aus dem Cannabisgewerbe. Im vorliegenden Fall wurden die Kräutermischungen jedoch an Endverbraucher, welche diesen Hanfladen besuchten, verkauft. Zudem lasse sich aus dem Gutachten der Sachverständigen nicht ausschließen, dass das unverarbeitete, wirkstoffarme Cannabis abhängig von der Art des Konsums geeignet ist, einen Rauschzustand hervorzurufen und somit nach Sinn und Zweck auch der Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt sei.
Der Betreiber des Ladens wurde demnach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren wurde ihm die Abgabe von Cannabis und Cannabisprodukten an Endverbraucher auf jeglichem Vertriebswege untersagt und mit dem Widerruf der Bewährungsstrafe bedroht.
Die erwirtschafteten Verkaufserlöse durch den Vertrieb des Hanfblütentees beliefen sich auf ca. 50.000 € und wurden letztendlich mit den übrigen Cannabispflanzenteilen, welche sich noch in den Lagerräumen des Angeklagten befanden, sichergestellt und eingezogen (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.01.2020, – 4 KLs 5/19).
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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