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Kein Verbot für Fahrradbenutzung nach MPU wegen Alkoholfahrt als Radfahrer/in

Autorenbild: RA Sven SkanaRA Sven Skana

Die Klägerin war als Radfahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille gestoppt worden. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe.


Die Fahrerlaubnisbehörde (die Beklagte) forderte sie sodann zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten auf. Nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen war, ordnete die Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis aller Klassen an und untersagte zusätzlich das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch von Fahrrädern, im öffentlichen Straßenverkehr. Begründet wurde dies damit, dass von der fehlenden Gutachtenvorlage, was aufgrund der Trunkenheitsfahrt notwendig war, auf die Nichteignung der Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeigen und Fahrrädern geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).


Die nach erfolglosem Widerspruch eingereichte Klage der Klägerin beim Verwaltungsgericht München wurde abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht war hier jedoch anderer Meinung und entschied in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof), dass die soeben erwähnte Schlussfolgerung im konkreten Fall nicht hätte getroffen werden dürfen.

Das Gericht führte aus, dass es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele und daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagungsverfügung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden müsse. Angesichts dessen, dass zu diesem Zeitpunkt der Fristablauf für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister zu verzeichnen war bzw. die Eintragung im Fahreignungsregister bereits hätte gelöscht sein müssen und nicht gelöscht worden war (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), hätte die Trunkenheitsfahrt nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt und verwertet werden dürfen. Das gelte auch trotz der Tatsache, dass die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgt war (BVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5.20).

Foto: AdobeStock Nr. 296606434

Die Untersagungsverfügung, keine Fahrräder im Straßenverkehr führen zu dürfen, war daher aufzuheben.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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