Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zum 21.08.2022 einen brandaktuellen Beschluss zur Bindungswirkung eines strafrechtlichen Urteils gegenüber der verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisbehörde veröffentlicht. Demnach verneinen die Verwaltungsrichter einen Zusammenhang des Urteils eines ordentlichen Gerichts in Bezug auf die Fahreignung, wenn diese im Strafverfahren nicht eigenständig geprüft und bejaht wurde.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Fahrzeugführerin wurde während einer Trunkenheitsfahrt einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen. Es stellte sich heraus, dass die Frau während der Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille vorwies. Es folgte die Verurteilung aufgrund der Trunkenheit im Straßenverkehr. Das zuständige Amtsgericht ordnete im zugrundeliegenden Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Dagegen wandte sich die Fahrzeugführerin mit einer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht stellte in der Rechtsmittelinstanz fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung habe nicht mehr festgestellt werden können.
Davon getrennt hat die Fahrerlaubnisbehörde durch die Mitteilung der Blutalkoholkonzentration und der damit verbundenen Fahrt ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, um die berechtigten Zweifel der Fahrtüchtigkeit ausräumen zu können. Dieses wurde jedoch von der Fahrzeugführerin nicht vorgelegt, so dass die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.
Verwaltungsgericht sieht keine Bindungswirkung zwischen Fahrerlaubnisbehörde und strafgerichtlichen Urteil unter diesen Voraussetzungen
Gegen die Entziehung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag. Sie argumentierte, dass aufgrund der Berufungsinstanz am Landgericht und dem Wegfall der Entziehungsanordnung die Behörde nicht eigenständig eingreifen und nun die Vorlage eines MPU-Gutachtens fordern könne.
Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht dies anders. Die Anordnung des Gutachtens beruhte auf dem hohen Blutalkoholwertes der Frau. Ihr wurde mit der Aufforderung der MPU die Chance eingeräumt, die Zweifel an ihrer Fahrtüchtigkeit aufzuheben. Dies habe Sie nicht genutzt.
Die Behörde ist nicht durch das landgerichtliche Urteil gehindert worden, ein Gutachten anzuordnen. Die schriftlichen Urteilsgründe haben keine Feststellung zur Fahreignung enthalten. Zudem wurde auch keine medizinisch-psychologische Untersuchung im Strafverfahren angewandt.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.08.2022
- 4 L 746/22.KO -
AdobeStock-FotoNr.:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comentários