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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkehrsunfallflucht

Wird durch einen Verkehrsunfall an fremden Sachen ein Schaden verursacht und weiß der Unfallverursacher von dem Schaden oder hätte er davon wissen können, ist es seine Pflicht, umgehend die Polizei zu rufen, um den Schaden anzuzeigen. Fährt ein Beteiligter vom Unfallort weg, ohne auf die Polizei zu warten, macht er sich wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB strafbar.


Welche Folgen hat eine Unfallflucht?


Ein Unfallbeteiligter, der sich vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Daneben kann aber auch in bestimmten Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, unter anderem dann, wenn der Täter bei seiner Unfallflucht weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 3 StGB. Die gerichtliche Entziehung wird damit begründet, dass sich aus der Begehung der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Die Nichteignung wird in der Regel vermutet.


Von der Regel hat das Landgericht Bielefeld in einer Strafsache nun eine Ausnahme gemacht:


Die Beschuldigte war mit ihrem Fahrzeug auf einem Parkplatz gegen eine Vorrichtung für Einkaufswagen gestoßen und hatte dadurch einen Schaden in Höhe von 1.805,49 € verursacht. Nachdem sie sich unerlaubt von dem Ort des Zusammenstoßes entfernt hatte, wurde gegen sie ermittelt.


Da ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache entstanden war, entzog das Amtsgericht Bielefeld der Beschuldigten die Fahrerlaubnis.


Das Landgericht widersprach der Auffassung des AG Bielefeld.

Obwohl die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte, erweise sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Was das LG in den Fokus rückte, war das Nachtatverhalten der Beschuldigten. Diese war am nächsten Tag zum Unfallort zurückgekehrt und hatte sich als Unfallverursacherin zu erkennen gegeben. Der konkrete Grad an Versagen und Verantwortungslosigkeit dienen stets als Indikatoren für die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die konkreten Tatumstände ließen die Indizwirkung der begangenen Tat entfallen und der Beschluss wurde aufgehoben.


Was bedeutet die Entscheidung?


Wenn der Täter einer Unfallflucht seine Verursachereigenschaft nachträglich anzeigt, kann dieses Verhalten zu seinen Gunsten gewertet werden. Darüber hinaus kann die Regelvermutung der Nichteignung durchbrochen werden, sodass der Beschuldigte unter Umständen keine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten hat.



Aus welchen Gründe noch ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, lesen Sie hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/entziehung-der-fahrerlaubnis-nach-verkehrsunfallflucht-relevanz-der-verfahrensdauer-und-der-schade


Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht kann auch unverhältnismäßig sein: https://www.kanzlei-skana.de/post/fahrerlaubnisentziehung-13-monate-nach-tattag-laut-lg-stuttgart-unverhältnismäßig



Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht


 
 
 

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