Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Juli 2022 über eine kuriose Berufung zu entscheiden. Dabei ging es um eine fragliche Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche, welcher für einen bestimmten Zeitraum beschädigt wurde und der Besitzer als Ersatzwagen einen Ford Mondeo gestellt bekommen hat. Der Mann möchte diesen Wagen jedoch nicht nutzen und klagt die Entschädigung ein. Dieser Anspruch wurde vom OLG Frankfurt am Main hinsichtlich der Berufung abgelehnt.
Dem Beschluss des Oberlandesgerichts geht folgender Sachverhalt zuvor:
Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche des Models 911, wurde während eines Verkehrsunfalles beschädigt. Die Sache war eindeutig, der Beklagte musste für den Schaden vollumfänglich haften, es gab keine Quotelung.
Der Beklagte beglich nur einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Daraufhin forderte der Kläger den Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und die 112 Tage Reparaturzeit. Als Argument für diesen Nutzungsausfallschaden trug er vor, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich war bzw. ihm nicht zuzumuten war. Der Mann ist nach den Feststellungen des Gerichts noch im Besitz weiterer vier Fahrzeuge. Zwei der Autos liegen jedoch im Eigentum von Familienangehörigen. Der dritte Wagen ist zwar für den Straßenverkehr zugelassen, dennoch ist er in besonderer Weise für Rennstrecken ausgestattet und soll deshalb nicht freizeitlich genutzt werden. Letztendlich besitzt der Kläger noch einen Ford Mondeo, welcher nach eigenen Angaben für den Straßenverkehr als „zu sperrig“ empfunden wurde und von der ganzen Familie lediglich als Lasten – und Urlaubsfahrzeug genutzt wird.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben. Die restlichen Ansprüche seitens des Klägers wurden von den Richtern abgewiesen. Daraufhin wurde Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.
Nutzungsmöglichkeit des Zweitwagens schließt Nutzungsausfallentschädigung aus
Das OLG macht klar, dass grundsätzlich eine Beschädigung eines Fahrzeuges und der damit verbundene Nutzungsausfall eine sogenannte Nutzungsausfallsentschädigung entstehen lässt. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme. Ein solcher Anspruch kann jedoch nicht bestehen, wenn der Geschädigte im Besitz eines Zweitwagens ist und dessen Nutzung sowohl möglich als auch zumutbar sei.
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrt zur Arbeit oder für private Zwecke ohne Probleme nutzen können. Das Fahrzeug ist nach objektiver Bewertung nicht als „sperrig“ zu bezeichnen und für den Straßenverkehr absolut tauglich. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.
Unzumutbarkeit spielt hier tragende Rolle
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit wurde seitens des OLG erwähnt, dass es in solchen Fällen nicht auf die besonderen Eigenschaften des Erstwagens ankomme. Im obigen Fall handelte es sich um einen Sportwagen der Marke Porsche, welcher aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung dem oberen Preissegment zuzuordnen ist. Obwohl der Ford Mondeo lediglich ein Mittelklassewagen darstellt, ist dieser für seinen Halter nicht unzumutbar. Hier besteht lediglich eine „Beschränkung des Fahrvergnügens“, welches jedoch als subjektive Werteinschätzung gehandelt wird und keine materielle noch immaterielle Beeinträchtigung für den Geschädigten mit sich bringt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022 - 11 U 7/21 -
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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