Das Amtsgericht Herne hat sich im August 2022 zur Kostenentscheidung bei einem Parkverstoß geäußert, welcher von der Behörde erst nach einem Ablauf von 5 Wochen verfolgt wurde. Nach Aussage des Gerichts war die Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Anschreiben des Fahrzeughalters zu groß. Eine Halterhaftung nach § 25a StVG bedarf eines Zusammenhanges zwischen Tathandlung und Tataufklärung, welche hier nicht mehr gegeben war.
Die Entscheidung fußt auf folgendem Sachverhalt:
Die Verwaltungsbehörde hat gegen die betroffene Person ein Verfahren wegen des Parkens auf dem Gehweg und im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16:15 und 16:49 Uhr eingeleitet. Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß wurde am 28.01.2022 beim Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Herne eingereicht. Am 28.02.2022 wurde ein schriftliches Verwarnungsgeld ausgestellt und am 01.03.2022 ausgedruckt. Der Verteidiger des Betroffenen meldete sich am 07.03.2022 und teilte mit, dass die betroffene Person das Auto an dem Tag nicht geführt habe und sich auf das Schweigerecht berufe. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ den Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Der Betroffene hat dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der erfolgreich war.
Kosten können dem Fahrer auferlegt werden
Gemäß § 25a Abs. 1 StVG kann dem Halter eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Halt- oder Parkverstoßes, bei dem der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden kann oder dessen Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Wenn der Halter den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen, dann braucht die Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat, z.B. die Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.
Es kann nicht von einer rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß und dem Versenden des Verwarnangebots liegen fünf Wochen. Ohne besondere Umstände, kann nach dieser Frist nicht sicher sein, dass sich der Halter noch erinnert, wer das Fahrzeug geführt hat. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, warum das Verwarnangebot erst fünf Wochen nach dem Vorfall versendet wurde. Demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten.
AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b)
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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