In dem vom AG Dortmund zu verhandelnden Fall war die Betroffene angeblich innerorts 27 km/h zu schnell gefahren und von der Polizei daher aus dem Verkehr gewunken worden.
Als problematisch erachtete das Gericht die Tatsache, dass der als Zeuge aussagende Polizeibeamte, der zugleich der Messbeamte gewesen war, das Messprotokoll (Messung mit dem zur Tatzeit gültig geeichten Lasermessgerät des Typs Riegl LR 90-235/P) nicht sorgfältig genug durch entsprechendes Ankreuzen und Ausfüllen der Felder ausgefüllt hatte. So ergab sich aus dem Protokoll zwar, dass er vor Messbeginn die Visiereinrichtung überprüft hatte, aber nicht, ob der erforderliche Selbst- und Displaytest ordnungsgemäß durchgeführt worden war.
Zwar erklärte der Beamte, dass diese Tests von ihm immer vorgenommen werden würden. Das Gericht konnte jedoch nicht einfach davon ausgehen, dass dies auch in diesem Fall geschehen war, wenn das Messprotokoll doch durch das Nichtankreuzen dieser Tests etwas anderes auswies und der Beamte zuvor die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben im Protokoll übernommen hatte. Hinzu kam, dass er sich nicht mehr an die Ereignisse vor Ort bzw. alle Einzelheiten erinnern konnte.
Nicht unproblematisch war ferner, dass es zur Tatzeit und am Tatort bereits dunkel gewesen und die Messung aus einer Entfernung von 240 Metern in eine Fahrzeugkolonne, in der sich auch das Fahrzeug der Betroffenen befand, hinein erfolgt war. Das Gericht erachtete diese Bedingungen nicht als optimal, um hierauf eine korrekte und zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung stützen zu können. Auch konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Objekt der Messung und das angehaltene Fahrzeug der Betroffenen tatsächlich identisch waren.
All diese Umstände führten letztlich zu einer solchen Fragwürdigkeit der Richtigkeit der Messung, dass die Betroffene freigesprochen wurde.
(AG Dortmund, Urteil vom 21.08.2020).
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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