Ergibt sich aus der rechtswidrigen Tat eines Betroffenen, dass dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB. Zugleich darf dem Täter für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, § 69a Absatz 1 Satz 1 StGB. Wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchststrafe zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, kann die lebenslange Fahrerlaubnissperre angeordnet werden, § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB. Zu der Frage, wann ein Fall der lebenslangen Sperre vorliegt, hat der BGH sich am 18.07.2023 per Beschluss geäußert.
Das Landgericht Mannheim hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung, Urkundenfälschung sowie fahrlässiger Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben wurde eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten gemäß § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB verhängt. Gegen das Urteil des LG Mannheim erhob der Angeklagte die auf eine Sachrüge gestützte Revision.
Argumentation des LG Mannheim
Der Angeklagte hatte zuvor entwendete amtliche Kennzeichen an seinem Pkw angebracht und war ohne die erforderliche Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenland gefahren. Er hatte während einer Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht, sein Beifahrer war dabei verletzt worden. Das LG hatte diese Taten tatmehrheitlich als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gewertet. Hinsichtlich der Konkurrenzen teilte der BGH die Meinung des LG nicht und entschied stattdessen zugunsten des Angeklagten auf ein Geschehen als Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung. Das LG Mannheim hielt daneben die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für angemessen, da wegen der seit Jahren eingeschliffenen und einer therapeutischen Einwirkung kaum zugänglichen dissozialen Einstellungs- und Verhaltensmuster des Angeklagten das Ende seiner fehlenden Eignung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist einer zeitigen Sperre von fünf Jahren nicht absehbar sei. Es sei nicht zu erwarten, dass die Anordnung einer zeitigen Sperre zur Abwehr der von ihm drohenden Gefahren trotz der anstehenden mehrjährigen Haftzeit ausreichen würde.
Anordnung einer lebenslangen Sperre bedarf sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung
Hinsichtlich der Anordnung zur lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre rügte der BGH die Begründung des Urteils des LG als nicht anforderungsgerecht. Die Gründe ließen schon nicht erkennen, ob sich das LG der besonderen Begründungserfordernisse, die an die Verhängung einer lebenslangen Sperre gestellt werden, bewusst wäre.
Charakterliche Mängel rechtfertigen die Anordnung in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität. Darunter fallen Fälle wie chronische Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss und sonstige auf fest verwurzeltem Hang beruhende Verkehrsdelinquenz, mehrere Vorstrafen und mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der fehlenden erheblichen Vorverurteilungen des vergleichsweise jungen Angeklagten wegen Verkehrsdelikten und mangels vorheriger mehrfacher Entziehungen hätte die Urteilsbegründung des LG näherer Ausführungen zur Sperre bedurft. Die Feststellung, die gesetzliche Höchstfrist reiche nicht aus, um die von ihm drohenden Gefahren abzuwehren, reichte dem BGH nicht aus. Das Urteil des LG wurde hinsichtlich der angeordneten Sperre aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte schlussendlich einen Teilerfolg.
AZ: 4 StR 42/23
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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