Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 12.03.2019 festgelegt, dass eine Fahrerlaubnisentziehung auch dann rechtmäßig ist, falls der Verkehrsteilnehmer einer Auflage bezüglich der Aufforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, da er keine ausreichenden finanziellen Mittel besitzt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund einer Drogenfahrt wurde einem Autofahrer im Frühjahr 2018 angedroht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Abwendung dieser Gefahrenabwehrmaßnahme kam es zu einer MPU-Auflage, wonach der Fahrzeugführer bis zu einem bestimmten Datum ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei der Behörde vorzeigen müsse, welches darlegt, dass dieser für die Führung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist.
Dieser Aufforderung kam der Autofahrer jedoch nicht nach, wodurch ihm im September 2018 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dagegen richtete er sich mit einem Eilantrag und argumentiert, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner beschränkten finanziellen Mittel die Kosten für das Gutachten übernehmen oder zumindest vorfinanzieren müsste. Ein solches Verwaltungshandeln wie der Entzug einer Fahrerlaubnis könne nicht gegenüber jemanden geschehen, welcher finanziell nicht dazu in der Lage ist, seine Fahreignung nachzuweisen.
In erster Instanz wies das Verwaltungsgericht Bayreuth den Eilantrag zurück. Nach der Auffassung des Richters sei ein finanzielles Unvermögen lediglich in Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig. Ein solcher Fall ist nur gegeben, wenn der Betroffene nachweisen könne, dass er zur Kostentragung außer Stande ist und ihm es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen. Ein solcher Nachweis lag im oben geschilderten Fall jedoch nicht vor, wodurch der Antrag abzulehnen sei. Gegen diesen Beschluss legte der Autofahrer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein.
Der in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Bayreuth. Einerseits ist die Kostentragung eines solchen Gutachtens gesetzlich geregelt. Zudem sei es im Interesse des Fahrzeugführers, diese Entlastungsmöglichkeit eines solchen Gutachtens zu nutzen, um für sich eine vorteilhafte Entscheidung zu bewirken.
Es bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten sowie einer Vorfinanzierung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Der Verkehrsteilnehmer, welcher in den Verdacht der Untauglichkeit der Fahrzeugführung gerutscht ist, müsse aus seiner Sicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.
Seitens der Richter des Verwaltungsgerichtshofs bestehe lediglich die Möglichkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde, die Entscheidung in Ausnahmefällen zurückzustellen, falls die dadurch eintretende Verzögerung unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Damit eine solche Ausnahme greift, müsse der Verkehrsteilnehmer jedoch ausgiebig darlegen und glaubhaft machen, dass er sich hinsichtlich eines Antrages auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, um die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen (Verwandte, Freunde, Kredit, …).
Dies lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Demnach wurde sowohl der Antrag auf Aussetzung des sofortigen Vollzuges als auch die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12.03.2019 - 11 CS 18.2278, 11 C 19.504 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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