Eine nachgewiesene Fahrt unter Drogeneinfluss begründet regelmäßig Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen. Denn wer Drogen oder Alkohol konsumiert und währenddessen oder im Anschluss daran am Straßenverkehr teilnimmt, ist der Annahme ausgesetzt, er könne den Konsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Die zuständige Führerscheinstelle sieht darin eine Nichteignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und entzieht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Alternativ kann die Behörde auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
So lag der Fall eines Mandanten, den wir sowohl in der Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis (strafrechtlich) als auch wegen der MPU-Auflage der Führerscheinbehörde (verwaltungsrechtlich) vertreten haben. Der festgestellte THC-Wert im Blut unseres Mandanten lag bei 3,0 ng/ml THC. Nach alter Rechtsprechung war der Toleranzwert von 1,0 ng/ml damit deutlich überschritten, weshalb die Fahreignung des Betroffenen angezweifelt wurde.
Insbesondere das verwaltungsrechtliche Verfahren brachte überraschende Erkenntnisse über das neue Cannabis-Gesetz und die Anwendung des neuen Grenzwerts im Verwaltungsrecht. Zwar hatte die Behörde zuvor noch nach möglichen Einschränkungen für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infolge des Cannabiskonsums und dem Trennverhalten des Fahrerlaubnisinhabers gefragt. Zudem wurde unserem Mandanten aufgrund der THC-Werte gelegentlicher Konsum unterstellt, welcher stets von ihm bestritten wurde.
Wir widersprachen der MPU-Auflage gegen unseren Mandanten nachdrücklich und argumentierten dabei mit der vom Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages erst kürzlich eingebrachten gesetzlichen Festlegung des THC-Grenzwerts. Der mehrheitlich angenommene Vorschlag eines Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter THC im Blut, welcher laut einer Expertengruppe etwa einem Alkoholpegel von 0,2 Promille entspricht, bildete dabei die Grundlage unserer Argumentation gegen die Auflage der Behörde.
Schließlich sah die Sachbearbeiterin der Führerscheinbehörde zwar eine fehlende Bereitschaft unseres Mandanten, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen wurden, einzuhalten. Da der Betroffene aber mit einem THC-Wert unterhalb der neuen gesetzlichen Grenze im Straßenverkehr auffällig geworden war, konnte die MPU-Auflage nicht aufrecht erhalten werden und wurde durch Bescheid zurückgenommen. Auch von weiteren Maßnahmen wurde an dieser Stelle abgesehen.
Von der Behördenmaßnahme blieb letztlich nur eine an den Mandanten gerichtete Erinnerung an die Pflicht zum Trennen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr und ein Appell an seine Verantwortungsbereitschaft übrig.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comments