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AutorenbildRA Sven Skana

Muss der Betroffene das Messergebnis des Lasergerätes selbst prüfen können?


Im vorliegenden Fall hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im April 2022 mit der Frage auseinandergesetzt, ob es dem Betroffenen ermöglicht werden muss, dass Messergebnis am Tatort durch die Einsichtnahme in das Display der Laserpistole zu überprüfen.

Die Richter verneinten diesen Umstand eher aufgrund praktischer als rechtlicher Probleme, bspw. auf Autobahnen.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde bei einer Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Autobahn mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P überprüft. Nachdem das zweite Beamtenteam den Temposünder auf einen Parkplatz winkte, um ihn über seine Verkehrsordnungswidrigkeit aufzuklären, bestand dieser darauf, für die Richtigkeit der Messung das Display der Pistole mit eigenen Augen betrachten zu dürfen.

Die Beamten verwehrten ihm diese Möglichkeit, da sich die Kollegen mit der Messpistole in einem Abstand von knapp 600m befanden und dort Messungen vornahmen. Allein der Weg dorthin wäre mit deutlichem Umstand verbunden. Auf der einen Hand haben die Richter aus dieser praktischen Sicht einen Anspruch auf Einsicht verneint.

Zudem ist ein solch entsprechender Anspruch gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens abgeleitet werden.


Auf welcher Grundlage geht der Beklagte gegen diese Unterlassung vor?

Auch ist hinsichtlich der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt die Beanstandung des Betroffenen fußt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich.


Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht.


Somit ist festzuhalten, dass das Messergebnis mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.



OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 RBs 51/22

AdobeStockFoto-Nr.: 70458990


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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