Das Amtsgericht Schleiden hat Anfang September ein Urteil im Bereich des Verkehrsrechtes veröffentlicht, welches zukünftig in Bezug auf höhere Instanzen noch Spannungen erzeugen könnte. Es handelte sich erneut um das Thema der Rohmessdatenspeicherung von Blitzgeräten in Bezug auf das sogenannte standardisierte Messverfahren. Da im vorliegenden Fall nicht auf die Daten zugegriffen werden konnte, hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen, da es die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit „aus rechtlichen Gründen“ nicht festgestellt werden konnte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wurde im Stadtgebiet Schleiden einer Geschwindigkeitsmessung mit dem neuwertigen Gerät „ESO Es 8.0“ unterzogen. Das Gerät misst eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes wurde das Gerät fachgerecht aufgestellt und bedient.
Als ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, hat sich der Betroffene an seinen Verteidiger gewandt. Dieser hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Nutzung von Rohmessdaten (2 BvR 1616/18) verlangt, dass ihm die Daten herausgegeben werden. Diese konnten nicht ausgelesen werden. Nachdem die Physikalisch-technische Bundesanstalt zu diesem Thema befragt wurde, kam heraus, dass der Hersteller keine Rohmessdatenspeicherung in seinen aktuellen Geräten verbaut hat, diese jedoch mit einem Software-Update bis zur nächsten Eichung nachrüsten könnte.
Rohmessdaten wird ein besonderer Beweiswert zugemessen
Das Amtsgericht Schleiden beruft sich in seinem Urteil darauf, dass den Rohmessdaten ein größerer Stellenwert nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil eingeräumt werden muss, beziehungsweise ein Freispruch für eine Ordnungswidrigkeit auch auf solchen technischen Ausnahmen basieren kann. Hier kommt die Waffe des „fair – trial – Anspruches“ zugute.
Dieser Grundsatz ist in dieser Situation nur anwendbar, wenn sich der Betroffene auch gezielt darauf beruft. Da das Gericht aus eigenem Interesse solche Prüfungen nicht überprüfen lässt und keine Einsicht in diese betreffenden Daten begehrt, würde auch kein Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens entstehen.
Vorliegend hat der Betroffene durch seinen Verteidiger jedoch explizit Einsicht in die Daten begehrt, um eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vornehmen zu lassen, um bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme eines standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können. Eine entsprechende Prüfung war dem von der Verteidigung bestellten Gutachter aber aufgrund der fehlenden Daten gerade nicht möglich. Dem Betroffenen ist dadurch eine jedenfalls nicht abwegige Möglichkeit einer effektiven Verteidigung genommen.
AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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