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Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer = Ordnungswidrigkeit?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 05.02.2020 weitestgehend festgestellt, dass auch Fernbedienungen, welche zur Steuerung von Navigationssystemen genutzt werden können, den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der PKW des Betroffenen war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, wessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Diese Fernbedienung ist standartmäßig in einer Halterung am Armaturenbrett verbracht und kann sowohl zur Bedienung in der Halterung verbleiben als auch herausgenommen werden.

Im vorliegenden Fall wurden Beamte einer Verkehrsstreife darauf aufmerksam, wie der Beschuldigte die Fernbedienung aus der Halterung entnahm und diese in seiner rechten Hand hielt, um eine neue Adresse in das Navigationsgerät einzugeben, während er das Fahrzeug bereits auf öffentlichem Straßengrund in Bewegung gesetzt hat.


Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat den Fahrzeugführer deshalb wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Oberlandesgericht. Diese wird seitens der Richter jedoch abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt in der Revisionssache, dass die genutzte Fernbedienung des Fahrzeugführers ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Dies wurde seitens der Richter wie folgt begründet:


Zur Annahme eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO reicht es aus, wenn dieses ein Infrarotsignal an das Endgerät übermittelt, unter der Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Eine solche Fernbedienung diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display sowie zur Eingabe sämtlicher Informationen, beispielsweise der zu navigierenden Zieladressen oder das Abrufen bestimmter Zusatzinformationen wie den Streckenverlauf oder die aktuelle Verkehrslage. Diese Bedienart erschließt letztendlich die Funktionalität des gesamten Navigationssystems und hat die selbe Funktionalität, als oh das Navigationsgerät an sich selbst vom Fahrzeugführer gehalten werden müsste, was zweifelsohne ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen würde.


Zudem unterscheide sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln oder sogenannten Powerbanks, welche seitens der Rechtsprechung keinen Fall des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen, denn diese erfüllen nicht die Voraussetzungen einer bestimmten eigenständigen Funktionalität, sondern stellen lediglich eine Möglichkeit zur Nutzung der unabdingbaren Stromversorgung sicher.

Letztendlich schließt der Senat durch die Abweisung der Revision die Fernbedienungen zur Bedienung von Navigationsgeräten in den Tatbestandsbereich des § 23 Abs. 1a StVO mit ein und stellt diese einem Mobiltelefon oder ähnlichem gleich. Dennoch bedarf es einer ausführlichen Einzelfallentscheidung seitens des Gerichtes, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde, denn eine Fernbedienung kann durch ihre unterschiedliche Beschaffenheitsmöglichkeit oder Form der Bedienung auch in einigen Fällen kein elektronisches Gerät darstellen und demnach auch keinen Bußgeldtatbestand begründen.


Diese Bewertung und Einschätzung des Gerichts ist schwer nachvollziehbar.


Sollten Sie in eine ähnliche Situation verwickelt worden sein, so ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten aufzusuchen, welcher durch eine detaillierte Akteneinsicht besondere Verteidigungsstrategien entwickeln kann, welche zur Einstellung des Verfahrens führen könnten.

OLG Köln, 05.02.2020 - III-1 RBs 27/20

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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