Der Betroffenen wurde im konkreten Fall eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt, was mit Hilfe des Messgeräts Leivtec XV 3 festgestellt wurde. Sie wurde daher vom AG Castrop-Rauxel zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen vor dem OLG Hamm führte letztlich zu einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele. Das OLG Hamm folgt damit dem gleichen Weg wie die Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschlüsse vom 20.04.2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 -, vom 19.07.2021 - 2 Ss (OWi) 170/21 -, und vom 26.08.2021 - 2 Ss (Owi) 199/21), Celle (Beschluss vom 18.06.2021 - 2 Ss (OWi) 69/21) und Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2021 - 6 Rb 26 Ss 133/21).
Zudem hielt das OLG Hamm die Verfahrenseinstellung für sachgerecht, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde eine weitere Sachaufklärung durch das AG mit Hilfe eines Sachverständigen erfordert hätte, was mit Blick auf die Bedeutung der Sache (Bußgeld in Höhe von 80 Euro) nicht angemessen erschien.
(OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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