Das Oberlandesgericht München hat sich im Oktober 2010 ein weiteres Mal zur Konkretisierung einzelner Pflichten im Straßenverkehr in Bezug auf ihre Haftungsfragen beschäftigt. In diesem Fall kam es zu einem „berührungslosen“ Unfall zwischen zwei PKWs, da ein Traktor einen Linksabbiegevorgang einleitete, ohne seiner Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 StVO nachzukommen. Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Traktorfahrer alleiniger Unfallverursacher war und somit die vollständige Haftung übernehmen muss.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mai im Jahre 2014 kam es auf einer Kreisstraße in Bayern zu einer Beinahe-Kollision. Ein Traktorfahrer, welcher sich auf dem rechten Fahrstreifen befand, wollte nach links in einen Feldweg einbiegen, welcher ihn zu seinem Feld führen würde. Als der Traktor nach links einbog, wollte ein zweites Fahrzeug, welches sich hinter dem Traktor befand, ein Überholmanöver starten, da die Verhältnisse dies der Ansicht nach zuließen.
Der Fahrzeugführer des PKW war von dem plötzlichen Abbiegevorgang des Traktors derart überrascht, dass er ein Ausweichmanöver unternehmen musste und dadurch mit einem Baum kollidierte, welcher sich neben der rechten Fahrspur befand.
Aufgrund dieses Vorfalles klagte er gegen den Traktorfahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf die Zahlung von Schadensersatzes in Form der Reparaturleistungen an seinem Fahrzeug.
Gericht entscheidet sich für eine vollständige Haftung seitens des Beklagten
Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden letztendlich zugunsten des Klägers und gaben dessen Anspruch in voller Höhe statt. Der beklagte Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen in vollem Umfang. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches bestätigt, dass der Beklagte gegen seine beim Abbiegen gemäß § 9 Abs.1 StVO zu beachtenden Pflichten verstoßen hat. Nach hypothetischer Ansicht hätte der Beklagte das Klägerfahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt, falls er seiner Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Dann hätte er natürlich auch seinen Abbiegevorgang nicht einleiten dürfen.
Pflichtenverstoß dieses Gewichts lässt Betriebsgefahr des Fahrzeuges zurücktreten
Die Richter entschieden hier für eine 100 % Haftungsquote seitens des Beklagten, da dieser Pflichtenverstoß so schwerwiegend ist, dass die zu berücksichtigende Betriebsgefahr des PKW in diesem Fall vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktritt. Ein Mitverschulden sei dem Kläger auch nicht anzulasten, da es subjektiv für ihn in seiner Situation nicht erkennbar gewesen sei, dass der Traktor abrupt nach links einbiegen wollte.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.10.2021 - 10 U 1012/19 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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