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„Rücksichtsloses“ Verhalten im Straßenverkehr nach § 315 StGB – Fahrverbot?


Nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein Fahrzeug führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Fraglich ist, wie der Begriff „rücksichtslos“ auszulegen ist.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 5.8.2020 mit der Frage beschäftigt, wann ein Fahrer wegen rücksichtslosen Handelns zu bestrafen ist.

Nach der Definition handelt „rücksichtslos“ i.S.v. §315 c Abs. 1 Nr. 2, „wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt.“

Fraglich ist, ob das Überholen an einer unübersichtlichen Stelle „rücksichtslos“ ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer sich aus dem äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden Rücksichtslosigkeit ausgegangen worden, wenn zum Überholen an einer „unübersichtlichen Rechtskurve praktisch blind“ in die Gegenfahrbahn hineingefahren wird.

Ein derart eindeutiger äußerer Tathergang, aus dem auf die innere Haltung der Angeklagten geschlossen werden könnte, muss jedoch vom Richter festgestellt werden und muss auch in den Urteilsgründen zu finden sein.

Die Strafbarkeit nach § 315 Abs.1 Nr. 2 StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich aufgrund des zu schnellen Fahrens entstanden ist. Demnach muss positiv festgestellt werden, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre.

Beschluss vom 5.8.2020, OLG Karlsruhe – 1 Rv 34 Ss 406/20

Foto: AdobeStock Nr. 292496134

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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