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Reduzierung der Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich?

Der Bußgeldkatalog schreibt für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Regelgeldbuße vor. Dass diese aber nicht unbedingt zur Anwendung kommen muss, hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg nun gezeigt.


Worum ging es?


Der Betroffene des Verfahrens hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten. Ein solcher Verstoß außerhalb geschlossener Ortschaften würde nach aktuellem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 100 Euro und einen einzutragenden Punkt im Fahreignungsregister bedeuten.


Wie hat das AG Eilenburg entschieden und wieso?


Entgegen der vorgeschriebenen Regelgeldbuße entschied das Amtsgericht, im Fall des Betroffenen lediglich eine Geldbuße von 55 Euro zu beschließen. Strafen unter 60 Euro werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen, sodass Betroffene bei erneuten Verstößen nicht als vorbelastet gelten.

Grund für die geringe Bestrafung war neben der geringfügigen Vorahndung des Betroffenen insbesondere die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention. Das Engagement des Betroffenen wurde als positives Nachtatverhalten gedeutet. Daher wich das AG zu seinen Gunsten von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz ab.


Welche Elemente auch noch zu einer geringeren Bestrafung führen können, lesen Sie in unserem Blog:




AZ: AG Eilenburg, Beschluss vom 02.04.2025 - 8 OWi 507 Js 55952/24


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht


 
 
 

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