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AutorenbildRA Sven Skana

Scanner eines Paketauslieferers und Handyverstoß mit Bußgeld? Elektronisches Gerät § 23 Abs. 1 StVO!


Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einer Revisionsentscheidung im Sinne des Verkehrsrechts erneut mit dem § 23 Abs. 1a StVO und der Frage des „elektronischen Gerätes“ auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Scanner eines Paketauslieferungsfahrers. Die Richter waren sich einig, dass auch ein solches Gerät als ein Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO behandelt werden müsse und demnach den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befuhr am 05.11.2019 um 15:08 mit einem PKW eine Straße, in welcher er bei der Hausnummer 17 ein Paket ausliefern sollte. Während er das Fahrzeug lenkte, benutzte er dabei einen sogenannten Packdienstleistungs-Scanner, welchen er in seiner rechten Hand halbhoch auf Höhe des Lenkrades hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah seitens des Angeklagten wissentlich und willentlich.


Ein solcher Scanner hat den Zweck, dem Paketdienstleister die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen und ihm seine Route vorzugeben. Dabei zeigt das Gerät immer die nächste Lieferadresse an, nachdem eine Lieferung bestätigt wurde. Durch die Bestätigung erhält auch die Spedition eine Systemmitteilung, dass ihr Auftrag ausgeführt worden ist und kann demnach den Kunden benachrichtigen. Der Scanner ähnelt vom Aussehen her einem sehr großen Mobiltelefon, da er sowohl über ein Display als auch über eine kleine Tastatur verfüge oder in der neuesten Generation bereits mit Touchscreen bedient werden kann. Da diese Geräte auch für Empfangsbestätigungen der Paketempfänger genutzt werden (bspw. Signatur) müssen diese tragbar sein. Dies ist durch einen Akku oder die Einlegung von Batterien gegeben.

Diese Feststellungen reichten dem Amtsgericht für eine Verurteilung aus. Es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht Hamm. Diese war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung seitens des OLG stand.


Auch ein solch tragbarer Paketscanner soll im Straßenverkehr als ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gelten. Dies setzt voraus, dass das Gerät der Kommunikation, Information oder Organisation dient, dazu benutzt und hierzu aufgenommen wird. Durch den Akku / die Batterie ist das Gerät tragbar und wurde im vorliegenden Fall in der rechten Hand gehalten. Zudem wird das Gerät für die Anzeige der nächsten Lieferadresse sowie der Verifizierung der Lieferung für das System des Paketdienstleisters genutzt, was unter der Nutzung von Information (Lieferadresse) sowie Organisation (weitere Route des Tages) und auch der Kommunikation (Hinweis der Erledigung des Auftrages an den Arbeitgeber) subsumiert werden kann.

Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Norm, denn der Gesetzgeber wollte unfallgefährliche Ablenkungen durch Mobiltelefone oder ähnliche Geräte verhindern und hat den Tatbestand diesbezüglich absichtlich sehr abstrakt formuliert, um einen weiten Schutzbereich zu generieren. Da die Bedienung eines solchen Scanners letztendlich wie bei einem Mobiltelefon geschieht, so entsteht die gleiche Ablenkung des Fahrers, welche der Gesetzgeber versucht, zu vermeiden. Dadurch soll auch ein Paketscanner unter die Norm des § 23 Abs. 1a StVO fallen.

OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2020 – 4 RBs 345/20


In der Coronakrise und in Zeiten des fortwährenden Lockdowns ist zwar ein großer Teil auf diese wichtigen Dienstleistungen der Lieferer dringend angewiesen – auch unter Infektionsschutzgesichtspunkten. Im Ergebnis ist man aber staatlicherseits – wie in vielen anderen Niedriglohnsektoren auch – nicht bereit, hier Erleichterungen zu schaffen. Auf eine Bestrafung des Lieferanten wird nicht verzichtet (Anm. des Verfassers). Im Einzelfall sollte daher auf jeden Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Foto: AdobeStock Nr. 388698388

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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