Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste sich im Herbst 2020 mit der Auslegung der Parkerleichterungsrechtsprechung in Bezug auf Schwerbehindertenausweise beschäftigen. Das OVG hat entschieden, dass ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B" allein nicht ausreichend ist, um eine Parkerleichterung zu gewähren, selbst wenn eine Orientierungslosigkeit aufgrund einer geistigen Behinderung vorliegt. Letztendlich ist ohne das Merkzeichen "aG" eine Parkerleichterung nicht möglich.
In dem Fall, der vor dem Hintergrund stand, klagte ein Bürger im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf darauf, dass ihm eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte gewährt wird. Der Kläger hatte einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B", obwohl keine Gehbehinderung vorlag, aber eine Orientierungslosigkeit aufgrund seiner geistigen Behinderung vorhanden war. Das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab und die Berufung wurde ebenfalls nicht zugelassen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Kläger nicht Teil des definierten Personenkreises für Parkerleichterungen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers auf eine Parkerleichterung abgelehnt. Nach ihrer Auffassung hatte er keinen Anspruch auf die gewünschte Erleichterung, da er nicht Teil des Personenkreises ist, der in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannt wird. Der Kläger besaß zwar einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B", aber laut Ziffer II Nr. 3 c) oder d) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO, berechtigen diese Merkzeichen nur in Kombination mit einer Gehbehinderung des beschriebenen Ausmaßes zur Gewährung einer Parkerleichterung. Da beim Kläger keine solche Gehbehinderung vorlag, wurde ihm die Parkerleichterung verweigert.
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Behörde bei einer ungewöhnlichen Konstellation des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung treffen muss. Sie betonte jedoch, dass dieser Fall nicht aufgrund der Orientierungslosigkeit des Klägers wegen seiner geistigen Behinderung als besonders gelagert eingestuft werden kann. Das Merkzeichen "B" umfasst typischerweise genau diesen Umstand einer Orientierungslosigkeit. Daher reiche die geistige Behinderung des Klägers mit Orientierungslosigkeit, die durch das Merkzeichen "B" abgedeckt ist, nicht aus, um einen besonders gelagerten, ungewöhnlichen Fall anzunehmen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt, der von der Verwaltungsvorschrift bewusst geregelt wurde.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2020 - 8 A 2020/20 –
Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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