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Selbstgefährdung durch Liquid Ecstasy: Party-Gastgeber verurteilt wegen Totschlags

Aktualisiert: 8. Okt. 2020


Die Richter aus Karlsruhe haben im Sommer 2015 entschieden, dass auch derjenige, welcher eine Flasche Gammabutyrolacton (GBL) frei zugänglich in der Wohnung stehen lässt, dafür Sorge tragen muss, dass niemand durch den Zugang zu dieser Droge verstirbt.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem sich mehrere Personen in der Wohnung des Angeklagten zu einer Party verabredeten und bereits im Laufe des Nachmittags Alkohol sowie verschiedene Drogen (Cannabis sowie raue Mengen von Amphetamin) konsumierten, habe der Angeklagte seinen Gästen gegen Abend den Konsum von „GBL“ angeboten. GBL ist auch als „Liquid Ecstasy“ bekannt und wirkt bei hohen Dosen narkotisierend und einschläfernd bis zu dem Zustand, dass die Person kaum noch zu wecken ist. Dieser Rauschzustand bleibt über eine Dauer von c. 1,5 – 3 h bestehen.


Obwohl keiner der Partygäste dass direkte Angebot des Gastgebers erwiderte, stellte dieser die Flasche mit der extrem hohen Dosis an GBL frei zugänglich auf den Boden des Wohnzimmers. Einer der anwesenden Personen nahm daraufhin bewusst einen Schluck von der Flasche und hat dadurch eine unbestimmte Menge der Droge zu sich genommen. Nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam geworden ist, dass es dem Partygast zunehmend schlechter geht, versuchte er daraufhin erfolglos, den Konsumenten zum Erbrechen zu veranlassen.

Nachdem dieser bewusstlos geworden ist, wurde dieser in eine stabile Seitenlage gebracht, um ein lebensgefährliches Erbrechen zu verhindern. Obwohl der Angeklagte dauerhaft nach dem Partygast schaute und dessen Atmung in der darauf folgenden Zeit immer langsamer wurde, benachrichtigte der Angeklagte keinen Notarzt. Aufgrund dieses Unterlassens wurde ein Atemstillstand ausgelöst, welcher letztendlich den Tod des Konsumenten hervorrief.


Das erstinstanzlich zuständige Landgericht München I hat den Gastgeber deshalb unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Angeklagten Revision eingelegt, worüber der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

Die Karlsruher Richter folgten der Entscheidung der erstinstanzlichen Strafkammer und wiesen die Revision des Angeklagten zurück. Eine Strafbarkeit nach §§ 212, 13 StGB besteht. Einerseits sei eine Garantenstellung durch den Angeklagten schon deshalb gegeben, weil dieser das hochgefährliche Gemisch einfach in seine Wohnung gestellt habe und damit eine erhebliche Gefahrenquelle schuf, welche dem Partygast letztendlich zum Verhängnis wurde.


Zudem hätte er bei Bemerken des Konsums des Betäubungsmittels durch einen Dritten sofort geeignete und zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, welche er jedoch im Einzelfall nicht ausreichend nachgekommen ist.

Diese Pflicht zum Einschreiten sei auch aus Sicht der Karlsruher Richter nicht dadurch entfallen, weil das Opfer aus eigenem Entschluss das GBL unverdünnt zu sich genommen habe. Diese sogenannte „bewusste Selbstgefährdung“, welche ein sonstiges Einschreiten des Angeklagten überflüssig machen würde, kann nicht in solchen Fällen gelten, in welchen das Geschehen erwartungswidrig in eine solche Richtung gelenkt wird, welche einen Verlust eines Rechtsgutes wie etwas das Leben, ermöglicht. So habe der Fall jedoch hier gelegen. Der Konsument wusste nicht, dass er eine derart hohe Dosis aufnimmt, welche ihn unter speziellen Umständen das Leben kosten könnte. Durch die eingetretene Bewusstlosigkeit habe er auch keinerlei Kontrolle über die Situation mehr gehabt, wonach die „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ lediglich auf eine Körperverletzung durch die Droge, jedoch nicht auf den Verlust des eigenen Lebens gerichtet war.


Demnach habe der Angeklagte sich hier schuldhaft verhalten, was eine Verurteilung nach §§ 212, 13 StGB rechtfertigt. Die Revision wurde demnach zurückgewiesen.

BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 1 StR 328/15 –

Foto: Adobe Stock Nr. 39312206 „K.o.-Tropfen“

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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