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AutorenbildRA Sven Skana

Streit wegen mangelndem Corona-Sicherheitsabstand: Körperverletzung und 6.300 € Geldstrafe

Das Amtsgericht München musste zum Ende des Jahres 2020 über eine Streiterei urteilen, welche aufgrund eines mangelnd – eingehaltenen Coronasicherheitsabstand zwischen zwei Rentnern auf einem Wertstoffhof in München-Langwied entfachte. Aufgrund einer Attacke mit einem Müllsack verurteilte der zuständige Strafrichter den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro.


Dem Urteil liegt folgender kurioser Sachverhalt zugrunde:

Ein 71 – Jähriger und ein 81 – Jähriger verwickelten sich in einen Streit, als diese beide auf dem Wertstoffhof zugange waren und dem 71 – jährigem Mann der eingehaltene Abstand seines „Abladenachbarn“ zu eng bemessen war. Im Verlauf dieses Streits holte der Angeklagte 71 – Jährige mit seinem noch zum Teil mit Gartenabfällen befüllten Sack mit Schwung zur Seite aus und traf den Geschädigten mit dem Sack und den darin befindlichen Gartenabfällen vorsätzlich mitten ins Gesicht. Aufgrund dieser Attacke erlitt der 81 – Jährige mehrere Schürf – und Schnittwunden sowie Schwellungen im Gesicht. Durch die Tatsache, dass ein spitzer Ast aus dem Grünresten ragte und dieser den 81 – Jährigen ins Auge traf, musste dieser sogar im Nachhinein operativ durch einen Augenarzt behandelt werden.


Der Angeklagte bestritt eisern, die Tat absichtlich begangen zu haben. Er gab lediglich an, dass der Geschädigte in aus seiner Sicht und der mangelnden Abstandseinhaltung von 1,5 m provozieren wollte. Zudem sei der Schlag mit dem Sack nicht gezielt in die Richtung des Opfers geschehen, sondern dieser habe den Schwung auf den Müllberg vollführen wollen und dabei den Geschädigten touchiert, welcher zuvor vom Angeklagten nicht mal richtig erkannt wurde.

Ein Mitarbeiter des Wertstoffhofes hat die beiden Parteien daraufhin getrennt und nach seiner Aussage versucht, den Geschädigten vor weiteren Verletzungen zu bewahren.


Auch eine weitere Zeugin gab an, dass sich der Angeklagte und der Kläger lauthals über die Einhaltung des Mindestabstandes gestritten haben und dieser auch seitens des Opfers nicht eingehalten wurde.

Der Strafrichter sah aufgrund der gegenseitigen Situation einen Eventualvorsatz an und begründete, dass der Angeklagte durch das Ausholen mit dem Grünabfall-Sack zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Geschädigte dadurch verletzt werden könnte.


Ein Fall des § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) hinsichtlich des Sackes als gefährliches Werkzeug könne hier jedoch nicht angenommen werden, da ein solcher Sack üblicherweise nicht dazu geeignet ist, besonders erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Das Gericht sah eine Geldsanktion von insgesamt 6.300 € als verhältnismäßig an und verurteilte den 71 – jährigen Angeklagten in dieser Höhe.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.11.2020 - 824 Cs 431 Js 162556/20 –


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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