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Tankbetrug, wenn Personal nichts merkt? Vollendung nur bei Bemerken durch Kassenpersonal


Der Bundesgerichtshof musste sich im Januar 2016 erneut mit der Problematik des Tankbetruges nach § 263 Abs. 1 StGB auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein vollendeter Tankbetrug auch immer das Bemerken des aktiven Tankvorganges seitens des Kassenpersonals erfordert. Fehlt eine solche Bemerkung, so befindet man sich lediglich innerhalb der Versuchsstrafbarkeit.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte betankte sein Kraftfahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Obwohl eine Person als Kassenpersonal zum Zeitpunkt der Handlung vorhanden war, wurde der Vorgang nicht bemerkt.


Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug und verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe. Gegen dieses Urteil setzt sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Bundesgerichtshof zur Wehr. Er argumentiert, dass im vorliegenden Fall kein vollendeter Betrug vorliege, § 263 Abs. 1 StGB.

Die Richter aus Karlsruhe folgten dieser Argumentation und entschieden zugunsten des Angeklagten, was zu einer Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts führte. Eine Strafbarkeit wegen des vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB habe nicht bestanden.


Da es sich im vorliegenden Fall um einen Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle handelt, so bedarf es seitens des Täters, dass dieser durch ein konkludentes Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft beim Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, welcher anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung führt, was im oben liegenden Fall das Einverständnis des Tankvorgangs darstellt. Auch hier hat der Täter von Anfang an bestrebt, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft in sein Auto einzubringen, ohne einen Kaufpreis zu entrichten.

Da das erstinstanzliche Landgericht trotz Geständnis des Angeklagten und unter Heranziehung der angefertigten Lichtbilder der Überwachungskamera keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde, so müsse das Revisionsgericht mangels Informationen davon ausgehen, dass dies nicht der Fall war.

Geht man jedoch von einer mangelhaften Bemerkung des Tankvorgangs durch den Angeklagten aus, so mangelt es auch an der zwingenden Irrtumserregung gegenüber des Kassenpersonals, welches für einen vollendeten Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB unabdinglich ist. Ohne das Hervorrufen von Fehlvorstellungen über Tatsachen mangelt es am Fundament der irrtumsbehafteten Vermögensverfügung und damit dem fußenden Beweggrund der Schädigungshandlung, welche den Betrug als Selbstschädigungsdelikt klassifiziert.


Aufgrund mangelnder Feststellungen ist demnach von einer Nichtbemerkung des Vorganges auszugehen, womit auch der vollendete Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ausscheidet. Aufgrund dieser Umstände war die Abänderung des Urteils des Landgerichts seitens der Richter des Bundesgerichtshofes unumgänglich. Eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1 , 22, 23 StGB entfalle jedoch nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15 –

Foto: AdobeStock Nr. 44286075 Gerhard Seybert

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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