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Teilkaskoschaden: PKW, VAN oder LKW? Achtung bei Neupreisentschädigungsklausel


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Gegenstand der Verhandlung vor dem LG Oldenburg war ein Streit zwischen zwei Parteien über Versicherungsleistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag, konkret über die Neupreisentschädigungsklausel.


Die Klägerin machte ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung mit der Begründung geltend, ihr Fahrzeug sei als Van amtlich zugelassen, sodass es sich um einen Pkw i.S.v. A.2.6.1. b. der AKB handele. Die zulässige Klage war unbegründet und hatte keinen Erfolg.

Versicherungsgegenstand war bei der Beklagten ein Fahrzeug (Geldtransporter) bzw. Lkw bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Klägerin enthielt in Feld J die Information „N1“, in Feld 4 „BB“ und in Feld 5 „Fz.z.Gü.bef.b. 3,5 t Van“.

Das Gericht führte aus, dass A.2.6.1. b. der AKB, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung seitens der Beklagten in Fällen von Pkw und Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse regelten, wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei und einer Inhaltskontrolle standhalte. Aus der Bezeichnung “Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ in A.2.6.1. b. der AKB ergebe sich für einen durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, dass es folglich auch Lkw unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geben müsse, die nicht von A.2.6.1. b. der AKB erfasst seien.

Die Frage nach der Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw über 3,5 t, als Lkw bis zu 3,5 t oder als Pkw richte sich nach der amtlichen Zulassung. Nach den o.g. Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I war das Fahrzeug der Klägerin als Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t und damit nicht als Pkw zugelassen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Neupreisentschädigung war somit nicht gegeben.

(LG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2020 – 2 O 131/20)

Foto: AdobeStock Nr. 134180272

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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