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AutorenbildRA Sven Skana

THC-Fahrt: Freispruch im Bußgeldverfahren nach Erhöhung des gesetzlich tolerierten Höchst-Werts

Mit der Teillegalisierung von Cannabis und Einführung des Cannabis-Gesetzes hat der Gesetzgeber eine Reihe von neuen Regelungen getroffen, welche nun in der Rechtsprechung erstmals Anwendung finden.


Eine erstaunliche Wendung nahm das Verfahren eines Autofahrers, dem das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis vorgeworfen worden war. Eine entnommene Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml. Der von der Rechtsprechung anhand rechtsmedizinischer Vorschläge bislang festgesetzte Grenzwert von 1,0 ng/ml war damit erreicht, sodass die Ermittlungsbehörden den Fall an das Amtsgericht Dortmund abgaben.


Der Angeklagte gestand vor Gericht die Begehung der Ordnungswidrigkeit. Das Amtsgericht Dortmund sprach den Angeklagten am 11.04.2024 überraschend und trotz des Geständnisses frei. Die Entscheidung begründete es mit der seit dem 01.04.2024 wirksamen Festsetzung eines THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml in § 24a StVG. Zwar war ein THC-Wert im Blut des Angeklagten nachgewiesen und durch ein Sachverständigen-Gutachten vor Gericht bestätigt worden. Jedoch ist nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erst das Erreichen einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml nötig, damit das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Das Risiko eines Verkehrsunfalls sei laut dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr dann vergleichbar mit einer Alkoholkonzentration von 0,2 Promille.


Das AG Dortmund sah in der Pressemitteilung des Bundesministeriums zu den Empfehlungen der eingesetzten Expertengruppe ein antizipiertes Sachverständigengutachten, welches bislang nicht infrage gestellt wurde. Gemäß § 44 KCanG sei keinerlei weiterer Schritt vorgesehen, der die Umsetzung des Grenzwertes in die verkehrsrechtliche Praxis vorsehe. Die beabsichtigte Kodifizierung des empfohlenen Grenzwertes widersprach nach Ansicht des Gerichts nicht einer bereits davor erfolgenden Anwendung des Wertes. In rechtlicher Hinsicht sei die Situation hinsichtlich des § 24a StVG gleichgeblieben. Lediglich die Risikobewertung des Fahrens unter Einfluss von Cannabis habe sich geändert. Insbesondere soll der Cannabiskonsum, welcher in einem gewissen zeitlichen Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung hervorrufen kann, sanktioniert werden.


Der Grenzwert von 3,5 ng/ml sei nach Auffassung des AG Dortmund seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich.


Der Angeklagte wurde demnach aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und seine Kosten und Auslagen wurden gemäß §§ 467 StPO, 46 OWiG der Staatskasse auferlegt.

 

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi 27/24

 

Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht 

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